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Ein sogenanntes Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn die Betroffene trotz nahezu gänzlich genommener Sicht infolge der Blendung durch andere Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen und notfalls an den rechten Seitenrand hätte fahren müssen, um sofort wieder ihre Sicht und ein sicheres Weiterfahren sicherstellen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |