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Eine einstweilige Anordnung zur Sperrung von Fahrzeug- und Führerscheindaten setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nicht mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung zu vereinbaren, es sei denn, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren hätte schlechthin unzumutbare Nachteile zur Folge. Solche Nachteile sind nicht ersichtlich, wenn eine Übermittlungssperre nicht gegenüber Anfragen von Polizei, Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten gilt, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Weitergabe der Daten bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |