|
Hat der Kaskoversicherer ein Wertgutachten kurz vor dem Schadensfall zur Grundlage einer Vertragsanpassung gemacht und den darin ermittelten Wiederbeschaffungswert akzeptiert, kann er sich nach dem Schadensfall nicht auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB berufen, wenn er nicht darlegt, warum sich der akzeptierte Wert innerhalb kurzer Zeit gravierend verändert haben sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |