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Wie der Verkäufer einen bei Übergabe vorhandenen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels. Für die Beseitigung von Mängeln eines verkauften Gebrauchtwagens besteht keine generelle Pflicht, Neuteile zu verwenden; zur Nachbesserung können Gebrauchteile verwendet werden, soweit sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |