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Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 OWiG ist erst dann gegeben, wenn der Betroffene lediglich über das Existenzminimum verfügt und es ihm nicht zugemutet werden kann, sich auf irgendeine Weise Mittel zur Zahlung der Geldbuße zu beschaffen. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld II noch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Verbüßung einer Freiheitsstrafe führen allein zur Annahme von Zahlungsunfähigkeit, wenn der Betroffene arbeitsfähig ist und ihm die Erzielung von Einkommen (z.B. Haftentgelt) zuzumuten ist, um die Geldbuße zu begleichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |