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Die Feststellung, dass beide Fahrzeuge im Moment des Zusammenstoßes in Bewegung waren und jeweils rückwärts setzten, genügt nicht, um von einer gleichwertigen Schadensverursachung auszugehen. Vielmehr ist darauf abzustellen, wessen Fahrmanöver unfallursächlich war; war die Rückwärtsbewegung eines Fahrzeugs nicht schadensursächlich, weil der Schaden auch bei Stillstand eingetreten wäre, so ist der andere Unfallbeteiligte allein verantwortlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |