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Gemäß § 69a Abs. 7 S. 1 StGB kann das Gericht eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hierfür genügen neue Tatsachen, welche die der Entziehung zugrunde liegenden Feststellungen des Urteils derart in Zweifel ziehen, dass die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Teilnahme des Verurteilten am Kraftfahrzeugverkehr etwas früher erfolgen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |