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Nach der Neuregelung des Gesetzes über die Vergütungen der Rechtsanwälte (RVG) ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das Honorar angesichts der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln. Ein höherer Ansatz kann angemessen sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind, insbesondere bei einem Fahrverbot, das tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |