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Die Erstattung von Anwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung eines Schadens ist mangels Erforderlichkeit nicht zu verlangen, wenn es sich um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Schadensfall handelt und der Geschädigte nicht aus besonderen Gründen selbst zur Geltendmachung nicht in der Lage ist. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen ausländischen Mitbürger handelt, ist insoweit nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |