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Ein Gebrauchtfahrzeug ist sachmangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn kurz nach Übergabe ein Werkstofffehler an einem Bauteil des Automatikgetriebes zu einer Funktionsstörung führt, selbst wenn es sich um ein herstellerseits bekanntes, typspezifisches Problem handelt. Der Käufer muss nicht damit rechnen, dass ein solcher Fehler vorhanden ist, wenn er bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht auftritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |