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Die Strafzumessung bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) trotz hoher Blutalkoholkonzentration und langjähriger Alkoholabhängigkeit nicht erörtert wird. Zudem dürfen dauerhafte Unfallfolgen für den Angeklagten nicht als unerheblich eingestuft und seine berufliche Stellung nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die Tat außerhalb des Berufs begangen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |