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Die kommunale Räum- und Streupflicht nach § 1 Abs. 1 StrReinG NW für öffentliche Straßen und Winterwartung bei Schnee- und Eisglätte ist durch Erforderlichkeit und Zumutbarkeit begrenzt. Eine Streupflicht für Parkplätze besteht nur, wenn diese belebt sind oder Autofahrer nicht mit wenigen Schritten den bestreuten Bürgersteig erreichen können. Bei einem plötzlichen Wetterumschwung ist eine sofortige Abstreuung des gesamten Stadtgebiets nicht zumutbar; eine Pflicht zum vorbeugenden Streuen besteht nur bei konkreten Umständen, die Glatteisbildung befürchten lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |