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Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt nicht vor, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen stützt, ohne dass das zur Anwendung gebrachte Geschwindigkeitsmessverfahren und der Toleranzwert angegeben werden. Ein Geständnis liegt auch vor, wenn der Betroffene an den konkreten Vorfall keine Erinnerung hat, aber die Zuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung nicht bezweifeln will. Allein die Notwendigkeit, einen kranken Angehörigen zu transportieren, begründet in der Regel keine unzumutbare Härte, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, insbesondere wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |