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Die gesetzliche Bestimmung des § 551 Abs. 3 BGB zur getrennten Anlage einer Mietkaution ist nicht ohne weiteres auf die Miete von beweglichen Sachen, wie einem Pkw, entsprechend anzuwenden. Die Kaution für ein gemietetes Kraftfahrzeug ist nicht mit der Kaution für gemietete Räume vergleichbar, und die getrennte Anlage von Mieterkautionen ist im Geschäft der Kraftfahrzeugvermietung keineswegs üblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |