|
Die Benutzung des Wortes 'Materialgutachten' ohne nähere Erläuterung in der Werbung für Autoteile ist irreführend, da ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als 'Teilegutachten' versteht. Während ein Teilegutachten nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVZO für den Erhalt der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs nach An- und Einbau sicherheitsrelevanter Teile entscheidend ist, ist ein Materialgutachten für den Käufer mehr oder minder wertlos und ersetzt kein Teilegutachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |