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Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, die nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt, stellt eine Teilrücknahme dar, für die der Verteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedarf. Diese besondere Ermächtigung kann auch im Voraus in der dem Verteidiger erteilten Vollmacht erklärt werden, selbst wenn der Inhalt der Entscheidung noch unbekannt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |