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Ein Sachmangel berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht entbehrlich, wenn der Verkäufer die sach- und fachgerechte Nachbesserung einer unstreitigen Lackfehlstelle nicht ernsthaft und endgültig verweigert hat, sondern deren Beseitigung anbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |