Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 12.05.2005: Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen Lackmangels: Erforderlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung




Das OLG Hamm (Urteil vom 12.05.2005 - 28 U 179/04) hat entschieden:

   Ein Sachmangel berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht entbehrlich, wenn der Verkäufer die sach- und fachgerechte Nachbesserung einer unstreitigen Lackfehlstelle nicht ernsthaft und endgültig verweigert hat, sondern deren Beseitigung anbot.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB n.F. nicht verlangen, dass diese einen Betrag von 81.999,36 € an die Leasinggesellschaft zahlt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und dem Senat weist das streitbefangene Fahrzeug keinen Sachmangel auf, aufgrund dessen der Kläger berechtigt war, den Rücktritt von dem über das Fahrzeug abgeschlossenen Kaufvertrag zu erklären.

1. Dass der Kläger aus dem gemäß Abschn. XIII der Leasingbedingungen abgetretenen Recht der Leasinggesellschaft die Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen und von der Leasinggeberin übernommen Kaufvertrag geltend machen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung.

2. Das streitbefangene Fahrzeug leidet zwar an einem Sachmangel. Dieser berechtigt den Kläger jedoch nicht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.

a. Nach den aufgrund des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen I getroffenen Feststellungen des Landgerichts entsprechen die vom Kläger in erster Instanz vornehmlich gerügten Oberflächenstrukturen des Lackes dem Zustand, der bei Fahrzeugen dieser Design- und Konstruktionsart üblicherweise zu erwarten ist, da sie durch die technischen Vorgaben des Lackiervorganges bei einer solchen Karosseriekonstruktion bedingt sind. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der nach Ansicht des Senates überzeugenden Feststellungen des Landgerichts begründen und neue Feststellungen durch den Senat gebieten könnten, werden von der Berufungserwiderung des Klägers weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausschließlich die an der vorderen linken Dachecke des Fahrzeuges vorhandenen Poren/Silikoneinschlüsse als Sachmangel des Fahrzeuges angesehen. Dass dieser Zustand einen "garantiefähigen" Sachmangel darstellt, und die Beklagte deshalb die von ihr geschuldete Leistung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB nicht vertragsgerecht erbracht hat, ist zwar zwischen den Parteien unstreitig. Ein Sachmangel berechtigt aber gemäß §§ 437 Ziff. 2, 323 Abs. 1 BGB den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Unstreitig hat der Kläger von der Beklagten keine Neulieferung oder Nachbesserung der Lackfehlstelle an der vorderen linken Dachecke verlangt, sondern sogleich eine Rückabwicklung des Vertrages vornehmlich wegen der von ihm nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unberechtigt gerügten Oberflächenstruktur des gesamten Lackes begehrt.

b. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich.

aa. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH in NJW 1996, 1814 [sub II.2.]; NJW-RR 1995, 939 [940 sub I.3.c.]; NJW 1988, 1778 [1779 sub II.1.c.cc.]; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 323 Rdn. 18 und § 281 Rdn. 4 m.w.N.) liegen nicht vor. Die Beklagte hat eine sach- und fachgerechte Nachlackierung der unstreitigen Lackfehlstelle nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Die Beklagte hat vielmehr von Anfang an in den Lackporen einen garantiefähigen Schaden erblickt und dessen Beseitigung angeboten. Soweit sie durch den Kundendienstingenieur des Herstellers Q T zunächst nur die Möglichkeit einer Spotreparatur in den Raum gestellt hat, stellt dies noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung dar, die eine Nachfristsetzung entbehrlich werden ließ. Die Beklagte hat mit diesem in der Sache allerdings unzureichenden Angebot nicht "eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie werde ihren Vertragspflichten zur sach- und fachgerechten Nachbesserung nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe" (so BGH in NJW-RR 1995, 939 [940 sub I.3.c.]). Dies kann angesichts der gesamten Umstände des Falles und insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und den Erklärungen des als Parteivertreter der Beklagten erschienenen Kundendienstingenieur T im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat nicht festgestellt werden.

Dem Kläger ging es ausweislich seines eigenen Schreibens vom 26. November 2003 und dem Inhalt seiner Replik auf die Klageerwiderung vorliegend weniger um die Fehlstelle im Dach, die er selbst erst am folgenden Tag nach der Abholung bei noch intensiverer Untersuchung des Fahrzeuges bemerkt hat, sondern vielmehr "insbesondere" um die "unterschiedlichen Oberflächenstrukturen und die fehlende Oberflächenglätte" der gesamten Lackierung, die er selbst als "viel weiter reichende Lackiermängel" angesehen hat. Insoweit hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt, dass er nicht etwa schon im Rahmen der mit dem Kundendienstingenieur T bei der Beklagten durchgeführten Besichtigung des Fahrzeuges und Erörterung seiner Mängelrügen die von diesem zur Sprache gebrachte Spotreparatur als fachlich unzureichend zurückgewiesen und dieser dennoch die angebotene Nachbesserung ausdrücklich ausschließlich auf eine solche Maßnahme beschränkt hat. Vielmehr ist nach Darstellung des Klägers über diese Lackfehlstelle nicht mehr weiter gesprochen worden, sondern er wollte in der Folgezeit erreichen, dass der Lack vollständig abgeschliffen und das Fahrzeug nach seinen Vorstellungen insgesamt nachlackiert wurde. Nur insoweit ist der Kläger nach seiner Erklärung dann nicht weiter gekommen, weil er keinen entscheidungsberechtigten Ansprechpartner mehr erreichen konnte.

Hinsichtlich der von ihm als Mangel anerkannten Lackfehlstelle hat der Kundendienstingenieur T zudem erklärt, dass er zwar von einer Spotreparatur der Lackfehlstelle gesprochen habe, die Entscheidung der Art der Nachbesserung von Q aber grundsätzlich den örtlichen Fachbetrieben überlassen werde. Wenn diese eine weitergehende Lackierung des gesamten Daches vorgeschlagen hätten was nach den Ausführungen des Sachverständigen V angesichts der gesamten Sachlage aber zu erwarten gewesen wäre , wäre eine solche auch erfolgt.

Da der Kläger nicht einmal eine konkrete Art der Nachbesserung des nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts allein vorhandenen Sachmangels verlangt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 434 Rdn. 27, § 323 Rdn. 13), ist nicht ersichtlich, dass eine Spotreparatur das letzte Wort der Beklagten in dieser Angelegenheit war und insoweit eine Nachfristsetzung für eine von dem Kläger als KfzSachverständigen unschwer anzugebende lege artis durchzuführende Nachbesserung von vornherein entbehrlich werden ließ. Im Gegenteil ergibt sich aus der Replik des Klägers auf die Klageerwiderung der Beklagten, in der sie anklingen lässt, dass nach ihrer Ansicht der Kläger sein Begehren auf diesen Mangel, für den sie ausdrücklich ein Nachbesserungsrecht reklamierte, gar nicht stützen wolle, dass er sich allein mit einer Nachbesserung dieser Lackfehlstelle nicht zufrieden gegeben hätte. Er rügt zwar erstmalig die Art der vorgeschlagenen Nachbesserung, zeigt aber keine Alternativen auf, sondern erklärt ausdrücklich, dass er nicht "missverstanden" werden will: Das Fahrzeug weise viel weitreichendere Mängel als den von der Beklagten anerkannten Mangel auf.

b. Eine Nachfristsetzung war auch nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung der Lackfehlstelle ist weder fehlgeschlagen, noch ist sie technisch unmöglich oder dem Kläger unzumutbar.

aa. Auf die gesetzliche Vermutung des § 440 S. 2 BGB für eine fehlgeschlagene Nacherfüllung kann sich der Kläger nicht berufen. Da der Kläger der Beklagten bislang noch keine Gelegenheit zu der von der Beklagten ausdrücklich angebotenen Beseitigung der Lackfehlstelle im vorderen Dachbereich gegeben hat, hat diese auch keine erfolglosen Nachbesserungsversuche unternommen.

bb. Dass keine technischen Zweifel an der Nachbesserungsfähigkeit des Lackfehlers bestehen, hat schon der vom Landgericht beauftragte Sachverständige I dargelegt. Dies ist von dem Sachverständigen V in vollem Umfang bestätigt worden. Er hat erklärt, dass die Beseitigung der nach seinen Feststellungen ohnehin nicht ohne weiteres ins Auge springenden, kleineren Lackfehlstelle weder größere technische Probleme aufwirft oder weitreichende Eingriffe in das Fahrzeug erfordert, noch durch die Nachlackierung des Fahrzeugdaches technische Nachteile entstehen. Dies gilt nach seinen Ausführungen nicht nur für den Fall, dass die Lackfehlstelle nicht nur, wie er es aufgrund seiner Sichtkontrolle für höchstwahrscheinlich ansieht, nicht bis in die Grundierung hineinreicht, sondern lediglich eine Störung in der Oberflächenstruktur darstellt. Vielmehr hat er auf ausdrückliches Nachfragen erklärt, dass dies auch für eine bis in die Grundierung reichende Störung zutrifft. Der Senat hat keinen Anlass, den mit den Feststellungen des Sachverständigen I übereinstimmenden Ausführung des Sachverständigen V, der ihm aus zahlreichen Verfahren als besonders fachkundig und sorgfältig bekannt ist, nicht zu folgen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass auch in einer Fachwerkstatt ausgeführte nachträgliche Fahrzeuglackierungen gegenüber der ursprünglichen Werkslackierung minderwertig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat weiß aufgrund von Beweisaufnahmen in einer Vielzahl von Verfahren, in denen dieser Standpunkt ebenfalls vertreten wurde, dass sich fachgerecht ausgeführte Werkstattlackierungen zwar im technischen Verfahren von einer Werkslackierung unterscheiden, damit aber keine Beeinträchtigungen in der optischen und funktionalen Qualität der Lackierung verbunden sind (vgl. insoweit auch OLG Hamm in NJW-RR 1998, 1212 [1213]; OLG Düsseldorf in OLGR 1996, 41 [42]).

cc. Die Nachbesserung ist dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie etwa nur mit einem hohen Aufwand und weitreichenden Eingriffen in die Karosseriestruktur durchgeführt werden könnte, deshalb bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig wäre und zu einem erheblichen Wertverlust des Fahrzeuges führen würde (vgl. insoweit etwa OLG Düsseldorf in OLGR 1996, 41 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die zur Beseitigung der Lackfehlstelle erforderliche Nachlackierung weder einen beträchtliche Schadenspotentiale bergenden, weitreichenden Eingriff in tragende Elemente der Karosseriestruktur wegen eines etwa notwendigen Ausbaus der verklebten Front- und Heckscheibe des Fahrzeuges, noch führt sie zu einem hohen Kostenaufwand.

Der Sachverständige V hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Nachlackierung des Daches keinen Ausbau der mit der Karosserie verklebten Front- und Heckscheibe des Fahrzeuges erfordert. Es reicht nach seinen Angaben aus, dass der ohnehin keine besondere technische, sondern weitgehend nur optische Funktionen besitzende Scheibenkeder der Frontscheide herausgenommen und die Gummidichtung der Heckscheibe abgehoben wird, damit nach Abdeckung der Scheiben der vorhandene Lack der Dachfläche (mit Ausnahme des nicht nachzulackierenden Schiebedachdeckels) an der Fehlstelle gegebenenfalls bis auf die Grundierung mit anschließendem neuen Aufbau der Lackschichten abgeschliffen, im übrigen nur aufgeraut und dann ohne (mit Ausnahme der durch den Scheibenkeder oder die Gummidichtung der Heckscheiben verdeckten Farbnebel) sichtbaren Ansatz nachlackiert werden kann. Den erforderlichen Kostenaufwand hat der Sachverständige V aufgrund des von ihm eingeholten verbindlichen Kostenvoranschlages einer auf die Lackierung von Porschefahrzeugen spezialisierten Fachwerkstatt mit 541,95 € beziffert. Fachliche Einwände gegen diesen Feststellungen hat der dazu als Kraftfahrzeugsachverständiger ausreichend befähigte Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht erhoben.

Insgesamt steht so aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass der hier vorliegende, rein optische und kleinflächige Produktionsmangel ohne Eingriffe in die Karosseriestruktur und verbleibende technische Qualitätsminderungen mit einem die Bagatellgrenze nicht überschreitenden Kostenaufwand behoben werden kann. Solche Produktionsmängel des Lackes werden auch häufiger schon im Herstellerwerk durch eine entsprechende Nachlackierung beseitigt und sind vom Käufer hinzunehmen, da dies die Neuwageneigenschaft des Fahrzeuges nicht in Frage stellt (vgl. insoweit BGH in DB 1980, 1836; Reinking/Eggert, "Der Autokauf", 8. Aufl., Rdn. 216). Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies nur deshalb anders zu beurteilen, weil dieser im Umfang, Erscheinungsbild, sowie technischen und finanziellen Beseitigungsaufwand geringfügige Produktionsmangel nicht schon vor der Auslieferung an den Kläger durch das Werk, sondern erst nachträglich durch eine Fachwerkstatt vorgenommen wird (vgl. insoweit OLG München in NJW-RR 1998, 1210; OLG Hamm in NJW-RR 1998, 1212 [1213]; siehe auch Reinking/Eggert, "Der Autokauf", 8. Aufl., Rdn. 217, 218). Insoweit liegt auch kein zu einem verbleibenden merkantilen Minderwert führender "offenbarungspflichtiger Unfallschaden" vor. Zum einen stellt ein Produktionsmangel bei der Lackierung des Fahrzeuges keinen Unfall dar. Zum anderen würde selbst eine im Umfang der Lackfehlstelle während der Besitzzeit des Klägers durch einen Lackkratzer erfolgte Beschädigung des Fahrzeuges, die mit dem vom Sachverständigen V vorliegend festgestellten Aufwand hätte fachgerecht behoben werden können, eine nicht offenbarungspflichtige Bagatelle darstellen, wegen der keine merkantile Wertminderung eintritt. Ob und in welchem Umfang möglicherweise einem späteren Käufer, dem Grund und Umfang der Nachlackierung ohne Rechtspflicht mitgeteilt wird, wegen der Nachlackierung tatsächlich ein Preisnachlass zu gewähren wäre, kann daher dahin stehen. Im übrigen hat der Kläger nach eigener Erklärung gegenüber dem Senat selbst den weitaus größeren und schwerwiegenderen Eingriff durch ein Abschleifen der gesamten Lackes des Fahrzeuges und seine anschließende (neue) Gesamtlackierung nicht als unzumutbare Nachbesserung eines von ihm gerügten, aber nicht vorhandenen Mangels angesehen, sondern dies war vielmehr das Ziel seiner ursprünglichen Bemühungen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft. Sie sind nicht erfüllt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2005/28_U_179_04urteil20050512.html - DE:OLGHAM:2005:0512.28U179.04.00

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