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In der Diebstahlversicherung von Kraftfahrzeugen muss der Versicherungsnehmer lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung von Fahrzeugteilen zulässt. Das äußere Bild der Entwendung entfällt nicht, wenn keine Einbruchspuren festgestellt werden, da solche Spuren nicht zum äußeren Bild gehören. Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt dessen uneingeschränkte Glaubwürdigkeit voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |