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Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, es sei denn, bei standardisierten Messverfahren wird das Messgerät benannt und damit die übliche Messtoleranz konkludent berücksichtigt. Die Urteilsgründe müssen zudem erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat und aufgrund welcher Erkenntnisse die Einlassung gegebenenfalls widerlegt wurde. Dies ist auch relevant für die Prüfung eines sogenannten Augenblicksversagens, welches sowohl bei grober Pflichtwidrigkeit als auch bei Beharrlichkeit ein Regelfahrverbot ausschließen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |