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Der Verfall nach § 29a OWiG kann gegen den Auftraggeber angeordnet werden, der Beförderungsleistungen von einem Unternehmen erlangt hat, das nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 3 GüKG oder Berechtigung nach § 6 GüKG verfügte. Die Höhe des verfallenen Wertersatzes ist nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden „Bruttoprinzip“ zu ermitteln, wobei die erlangten Beförderungsleistungen mit den vereinbarten Entgelten zu bewerten sind. Der Verfall ist eine Maßnahme eigener Art, die primär einen Präventionszweck verfolgt, um Wettbewerbsverzerrungen im gewerblichen Kraftverkehr zu bekämpfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |