|
Ein in einer privaten Haftpflichtversicherung enthaltener Ausschluss der Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter erstreckt sich nicht auf die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB wegen fahrlässigen Umgangs mit einem Tier, sondern nur auf die Gefährdungshaftung nach §§ 833, 834 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |