Über den Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Ausgehend davon darf ein Teil-(Feststellungs-)Urteil nicht erlassen werden, solange nicht sogleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht. Der Erlass eines Grundurteils gem. § 304 Abs. 1 ZPO kommt aber dann nicht in Betracht kommen, wenn die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gar nicht streitig sind. Ein Teilurteil über das Schmerzensgeld darf in einem solchen Fall nicht ergehen.
Gründe:
1.
Nachdem der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Anschlussberufung zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2. zu entscheiden. Beide Berufungen erweisen sich als zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und die Berufung der Beklagten zu 2. ist auch insoweit zulässig, als sie sich hinsichtlich des Feststellungsantrags gegen den nicht erfolgten Ausspruch der Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG wendet. Insoweit fehlt es der Beklagten zu 2. nicht an der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer. Nach Auffassung des BGH entspricht es „guter Übung“, bereits im Tenor eines Feststellungsurteils auszusprechen, dass sich die Haftung des oder der Beklagten auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes (§ 12 Abs. 1) beschränkt, falls nur nach dessen Vorschriften Ersatzansprüche zugesprochen werden (BGH VersR 1981, 1180). Gleichwohl fehlt es an der Beschwer, wenn der übrige Inhalt des Urteils geeignet ist, die Zweifel, zu denen der Feststellungsausspruch Anlass gibt, zu beseitigen, das Urteil also ausreichende Anhaltspunkte enthält, aus denen sich ergibt, dass sich die festgestellte Eintrittspflicht auf die Versicherungssumme beschränkt (vgl. dazu auch BGH VersR 1986, 565; Saarländisches OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 1, 2). In den Fällen, in denen eine solche Eindeutigkeit der Ausführungen in den Entscheidungsgründen bejaht wurde, lag der Fall so, dass ausschließlich Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7, 18 StVG) i.V.m. § 3 PflVersG für begründet erachtet wurden. Die Urteilsgründe bezeichneten zweifelsfrei die Rechtsgrundlage, auf der die Verurteilung beruhte und eine Verschuldenshaftung spielte in diesen Entscheidungen offenbar keine Rolle. In der vorgenannten BGH-Entscheidung (VersR 1981, 1180) heißt es unter anderem, dass das Berufungsgericht die Abweisung des Schmerzensgeldanspruches ausdrücklich mit der Erwägung begründet habe, dass die Angemessenheit des geforderten Betrages dahinstehen könne, weil für eine Haftung wegen schuldhaften Verhaltens des Erstbeklagten kein Beweis erbracht sei. Gerade in diesem Punkt liegt der vorliegende Fall anders, denn der Beklagte zu 1. hat den Unfall eindeutig verschuldet, und deshalb ergibt sich auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB, wovon auch das Landgericht zusätzlich zu einer Haftung aus § 18 StVG ausgegangen ist. Mithin wurden nicht nur ausschließlich Ersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz zugesprochen, sondern auch nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung, für die eine Haftungshöchstgrenze nicht einschlägig ist. Vor diesem Hintergrund besteht durchaus ein Interesse der Beklagten zu 2. an der Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze, da sie ausschließlich für die den Halter treffende Betriebsgefahr einzustehen hat (dazu noch später). Zwar ist nicht zu erwarten, dass jedenfalls in Bezug auf die Klägerin die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG auch nur annähernd erreicht werden. Da aber durch das Unfallereignis noch weitere Personen verletzt wurden, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in § 12 StVG dargestellten Summen erreicht werden könnten. Deshalb kann eine Beschwer der Beklagten zu 2. durch die Nichtberücksichtigung der Haftungshöchstbeträge nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
2.
In der Sache haben die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2. in Bezug auf das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld keinen Erfolg, während die Berufung der Beklagten zu 2. in Bezug auf die Ergänzung des Feststellungsausspruchs auch in der Sache Erfolg hat.
a) Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht ein Teil-Urteil gem. § 301 ZPO erlassen. Ein Teil-Urteil darf nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht und diese Gefahr besteht insbesondere, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teil-Urteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird. Vorliegend hat das Landgericht nur über einen Teil der geltend gemachten Leistungsansprüche (Schmerzensgeld) und über das Feststellungsbegehren entschieden, über die darüber hinaus geltend gemachten materiellen Ansprüche hingegen nicht. Ausgehend davon darf ein Teil-(Feststellungs-)Urteil nicht erlassen werden, solange nicht sogleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht (BGH NJW 2001, 760; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301, Rn. 7). Der Erlass eines Grundurteils gem. § 304 Abs. 1 ZPO dürfte hier aber deshalb nicht in Betracht kommen, weil die geltend gemachten Ansprüche letztlich dem Grunde nach nicht streitig sind, also über die Schadensersatzpflicht als solche kein Streit besteht (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1149). Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. war dies hier zweifelsfrei der Fall, denn die Beklagte zu 2. hat mit der Klageerwiderung ausdrücklich erklärt, dass zum Haftungsgrund keine Einwendungen erhoben werden. Dahingehende eindeutige Erklärungen hat der Beklagte zu 1. demgegenüber nicht abgegeben. Bei genauerer Betrachtung seiner Klageerwiderung wird aber deutlich, dass sich seine Verteidigung gegen die Höhe des Schmerzensgeldes richtet, und zwar mit der Begründung, dass er den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe und deshalb im Hinblick auf sein Verschulden das Schmerzensgeld nicht zu erhöhen sei. Im Übrigen hat er einzelne Verletzungen als Unfallfolge bestritten und hat auch einzelne materielle Schadenspositionen für unbegründet erachtet. Dass ihn mangels jeglichen Verschuldens aber überhaupt keine Verantwortlichkeit an dem Unfall trifft, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Das von ihm bestrittene vorsätzliche Handeln ist keine Voraussetzung für die hier in Rede stehenden Ansprüche. Selbst für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung genügt bereits einfache Fahrlässigkeit.
b) Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung der Klägerin folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts, wonach ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Umstände angemessen erscheint. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Sch… in seinem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2010 wurde die zum Unfallzeitpunkt 68-jährige Klägerin bei dem Unfall am 16.12.2006 im Sinne eines Polytraumas verletzt und erlitt dabei multiple Blutergüsse am ganzen Körper, einen Unterarmbruch links, einen körperfernen Speichenbruch rechts und eine ausgedehnte Weichteilverletzung am linken Unterschenkel. Überdies verlor die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts zwei Zähne und musste mehr als drei Wochen stationär behandelt werden. Die Weichteilwunden wurden in der Folgezeit weiter versorgt und mit täglichem Verbandwechsel konnte ein sekundärer Wundschluss der Unterschenkelwunde am 10.04.2007 erreicht werden, während die Knochenbrüche an beiden Unterarmen am 13.11.2007 verheilt waren. Im weiteren Verlauf unterzog sich die Klägerin einer weiteren Behandlung durch Krankengymnastik und Lymphdrainage. Im Juli 2009 wurden eine Gehbehinderung und Bewegungseinschränkungen mit Einschränkungen der Belastbarkeit an beiden Unterarmen und Handgelenken festgestellt. Es bestand nach Angabe der Hausärztin ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen vom linken Unterschenkel bis zum Becken reichend sowie Schmerzen vorwiegend im linken Arm und Schwellzustände am linken Bein und zusätzlich eine unfallbedingte depressive Störung. Hinsichtlich der Verletzungsfolgen hat sich das Landgericht auf die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten bezogen. Er hat als Unfallfolgen festgestellt eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten und linken Schultergelenkes, eine nahezu vollständig aufgehobene Auswärtsdrehfähigkeit der linken Hand und des Unterarmes, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens, mehrere Narben an den Unterarmen, eine deutliche Muskelminderung am linken Oberschenkel und eine Blutrücklaufstörung mit Ödem im linken Oberschenkel. Es sei davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre nach dem Unfallereignis ein Dauerschaden vorliege und eine Veränderung zum Besseren nicht mehr zu erwarten sei. Die erlittenen Weichteilverletzungen am linken Unterschenkel hätten nur durch aufwändige, mit wiederholten operativen Maßnahmen verbundene Behandlungsweise zur narbigen Abheilung gebracht werden können, wobei die Narbenfelder glaubhaft als vermehrt berührungsschmerzempfindlich seitens der Klägerin angegeben worden seien. Auch die Notwendigkeit der Benutzung einer Gehhilfe für längere Wege sei glaubhaft. Insgesamt sind mithin die Verletzungen der Klägerin sowie die sich daraus ergebenden Dauerschäden durchaus erheblich und dies hat das Landgericht ausweislich der gegebenen Begründung auch weitgehend berücksichtigt und hat sich dabei an aus Sicht des Landgerichts vergleichbaren Entscheidungen in Bezug auf die Schmerzensgeldbemessung orientiert. Entgegen dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Vorwurf hat das Landgericht also durchaus zu erkennen gegeben, aufgrund welcher Tatsachen es zu dem für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrag von 30.000,00 € gelangt ist. Aufgrund der Vielfältigkeit der erlittenen Verletzungen und Dauerschäden lässt sich eine Vergleichbarkeit zu Entscheidungen in anderen Fällen nur eingeschränkt herleiten, da anderen Entscheidungen in der Regel jedenfalls in Teilen Verletzungen zu Grunde liegen, die hier keine Rolle gespielt haben und umgekehrt. So sind sowohl die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen ebenso nur eingeschränkt vergleichbar wie die sich aus der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle von Slizyk, 6. Aufl., ergebenden Entscheidungen, in denen Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 12.000,00 € bis 15.000,00 € festgesetzt wurden, z.B. bei schweren Unterarmfrakturen einhergehend mit Unterschenkelfrakturen und Handfraktur bei einem 17-jährigen Mann mit einem stationären Aufenthalt von insgesamt 115 Tagen und einer Bewegungsbeeinträchtigung als Dauerschaden sowie schließlich auch noch der Gefahr einer Arthrose (LG Arnsberg vom 01.02.1990, das ein Schmerzensgeld von 12.782,00 € festgesetzt hat) oder einer Unterarmfraktur, Handfraktur, Fingerfraktur sowie Fußfraktur mit langwieriger Heilbehandlung und 7 Operationen und teilweise „unerträglichen“ Schmerzen mit einer Handbewegungseinschränkung als Dauerschaden und grobem Verschulden (LG Rottweil vom 17.11.1989 mit einem Betrag von 14.316,00 €). Auch dort lagen ganz erhebliche in Teilen vergleichbare Verletzungen vor mit ebenfalls nicht unerheblichen Dauerschäden, die nicht dazu geführt haben, dass ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung ausgeurteilt wurde, wie es sich die Klägerin hier vorstellt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass vorgenannte Entscheidungen vor ca. 20 Jahren ergangen sind und deshalb eine zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen ist und wenn man zusätzlich mit dem Landgericht noch vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1. für gegeben und schmerzensgelderhöhend berücksichtigt und wenn man schließlich auch noch den Umstand mit einbezieht, dass die Klägerin neben ihren eigenen schwerwiegenden Verletzungen noch den Tod ihrer Tochter zu verarbeiten hatte, erscheint unter Berücksichtigung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes einerseits und der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes andererseits ein Betrag in Höhe von 30.000,00 € als angemessen.
Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Senats vom 09.11.2006, Az.: 12 U 76/06 und des OLG Karlsruhe ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat in seiner Entscheidung ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € für angemessen erachtet hat, lag dort eine offene Unterschenkelfraktur rechtsseitig dritten Grades mit großem Weichteildefekt sowie eine Talushalsfraktur rechtsseitig vor mit 11 Operationen bei 70-tägiger stationärer Behandlung mit Einsatz eines fixateur externe vor, mit dauerhaften Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Klägerin und einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 40 %, wobei sich die dortige Klägerin über Monate hinweg im Krankenbett befunden hat und sich über längere Zeit nur mit einem Rollstuhl fortbewegen konnte und später dauerhaft zwei Unterarmstützen einsetzen musste. Hinzu kamen noch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die insgesamt erkennbar machen, dass die dort zu bewertenden Beeinträchtigungen deutlich schwerwiegender zu gewichten waren als im vorliegenden Fall. Ähnlich verhält es sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 06.11.2009, Az.: 14 U 42/08, denn auch dort waren schwerwiegendere Verletzungen eingetreten, die eine wochenlange intensivmedizinische Betreuung mit vier Wochen apparativer Beatmung zur Folge hatten und im Anschluss daran war die Geschädigte auf eine Fremdhilfe angewiesen und es war berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt wurde und dies für die Geschädigte vor allem deshalb auch von besonderer Bedeutung war, weil sie aufgrund ihres hohen Alters auf Fremdhilfe angewiesen war und deshalb des Beistandes des ihr vertrauten Ehemannes besonders bedurft hätte. Der Senat verkennt nicht das Leid, dass der Klägerin durch den Unfall widerfahren ist, ist aber gleichwohl der Meinung, dass unter Berücksichtigung aller Umstände der vom Landgericht als Schmerzensgeld ausgeurteilte Betrag von 30.000,00 € angemessen ist.
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist auch nicht der erstmals mit Schriftsatz vom 20.06.2011 eingeführte Gesichtspunkt des zögerlichen Regulierungsverhaltens schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen kann ein stark verzögerndes Regulierungsverhalten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden (OLG Frankfurt NVZ 2004, 39; OLG Hamm NVZ 2003, 192; Brandenburgisches OLG OLG-NL 2003, 224), insbesondere wenn dieser die Zahlungen verweigert, obwohl bei verständiger objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandpflicht auszugehen ist oder wenn nicht einmal Teilbeträge geleistet werden, die nach der vom Versicherer selbst vertretenen Auffassung oder nach der insoweit geklärten Rechtslage dem Geschädigten zustehen. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte zu 2. hat hier nicht trotz klarer Rechtslage jegliche Zahlungen unterlassen, sondern sie hat grundsätzlich eine Eintrittspflicht gesehen und hat vorprozessual eine Zahlung von 6.000,00 € geleistet. Soweit sich die Beklagte zu 2. zu weiteren Zahlungen zunächst nicht veranlasst gesehen hat, stellt dies nicht ohne weiteres ein unverständiges Handeln dar, dass die Annahme zusätzlicher psychischer Belastungen der Klägerin rechtfertigt. Die nicht in vollem Umfang sogleich durch ärztliche Atteste belegten Verletzungen und Dauerschäden lassen ein Bestreiten der Darlegungen der Klägerin durch die Beklagte zu 2. nicht unverständlich erscheinen, so dass es nicht verwerflich erscheint, wenn die Beklagte zu 2. zunächst den Ausgang des Rechtsstreits nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abgewartet hat. Auch die Frage der Einbeziehung der Genugtuungsfunktion, die sich hier in erheblicher Weise auf die Höhe des Schmerzensgeldes ausgewirkt hat, lag nicht von vornherein derart klar zu Tage, dass für die Beklagte zu 2. die Zahlung eines deutlich höheren Betrages sozusagen auf der Hand lag. Das Verhalten der Beklagten zu 2. stellt sich letztlich noch nicht als unverständlich oder grob pflichtwidrig dar.
Hinsichtlich der Schmerzensgeldbemessung bleibt auch die Berufung der Beklagten zu 2. ohne Erfolg. Sie greift das Urteil insoweit an, als sie auch für den im Schmerzensgeld enthaltenen „Vorsatzanteil“ mit einem Betrag von 10.000,00 € haftbar gemacht wird. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass dem angefochtenen Urteil nicht in dieser Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass für den die Genugtuungsfunktion ausfüllenden Anteil des Schmerzensgeldes ein isolierter Betrag von 10.000,00 € ausgeworfen wurde. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen zu früheren Zeiten Schmerzensgelder zwischen 12.500,00 € und 15.000,00 € zuerkannt worden seien und hat überdies berücksichtigt, dass es sich dabei schon um ältere Entscheidungen handelt und dass auch die Verletzungsfolgen einzubeziehen seien. Schließlich hat es ausgeführt, dass die Art und Weise der Tatausführung und der Hergang der Tat darüber hinausgehend zu einem Schmerzensgeld führen müssten, das deutlich über 20.000,00 € liege, wobei allerdings unklar bleibt, welche Rolle gerade dieser Betrag bei der Schmerzensgeldbemessung gespielt hat. Letztlich hat das Landgericht aber nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Schmerzensgeld ohne Berücksichtigung der Art und Weise der Tatausführung möglicherweise in einer Größenordnung von 20.000,00 € in Betracht kommen könnte, nun aber eine Erhöhung vorzunehmen ist, aus der sich ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 € ergibt. Eine Addition einzelner Schmerzensgeldbeträge hat das Landgericht - jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit - nicht vorgenommen und dies wäre ohnehin auch unzutreffend gewesen. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. BGH VersR 2004, 1334), d.h. es werden keine Teilschmerzensgelder für bestimmte Zeiträume oder für bestimmte Merkmale, die bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind, festgesetzt. Schon deshalb ist im Übrigen auch der von der Klägerin in der Klageschrift gewählte Ansatz, nach dem sich das Schmerzensgeld aus drei verschiedenen Teilbereichen zusammensetzt, aus dem sich am Ende ein Schmerzensgeldanspruch über 40.500,00 € ergeben soll, verfehlt. Ebenso wenig lässt sich aber auch entgegen den Vorstellungen der Beklagten zu 2. ein bestimmter, auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes entfallender Teilbetrag herausrechnen, da dies bereits der Natur des Schmerzensgeldanspruches bzw. der Schmerzensgeldbemessung widerspricht. Unabhängig davon überzeugt aber auch im Übrigen die Argumentation der Beklagten zu 2. zur Frage der Nichtberücksichtigung des sogenannten Vorsatzanteils nicht. Nach § 3 Nr. 1 PflVersG kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen und dieser kann nach Abs. 4 der genannten Vorschrift dem Anspruch nicht entgegenhalten, dass der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist. Allerdings haftet die Beklagte zu 2. nach § 3 Nr. 1 PflVersG nur „im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis“ und dieser Leistungspflicht steht hier gegenüber dem nicht vorsätzlich handelnden Halter des Fahrzeugs auch nicht § 152 VVG entgegen. Sofern der - neben dem Halter - mitversicherte Fahrer, hier der Beklagte zu 1., einen etwaigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, weil er vorsätzlich gehandelt hat, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass auch der nicht vorsätzlich handelnde Halter und Versicherungsnehmer des Versicherers seine Ansprüche verliert (BGH VersR 1971, 239; OLG Hamm NJW-RR 2006, 397). Hiervon geht offenbar auch die Beklagte zu 2., die ihrer Inanspruchnahme aus Halterhaftung nicht entgegentritt, aus. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2. bei vorsätzlichem Handeln des Beklagten zu 1. für dessen Haftung möglicherweise nicht eintreten muss (vgl. OLG Hamm a.a.O.) führt aber nicht zu der Annahme, dass sie für die Tatsache, dass sich das Schmerzensgeld aufgrund vorsätzlichen Handelns des Beklagten zu 1. erhöht, nicht einzustehen hat. Der Halter hat gem. § 7 StVG für sämtliche sich aus der Verwirklichung der Betriebsgefahr ergebenden Schäden einzustehen, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst geführt oder einem anderen überlassen hat. Zu ersetzen sind materielle und immaterielle Schäden, wobei bei der Schmerzensgeldbemessung verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, u.a. auch, wie bereits ausgeführt, der Gesichtspunkt, dass das vom Fahrzeugführer zu berücksichtigende Verhalten eine Vorsatztat darstellt. Hierbei handelt es sich um einen bei der Schmerzensgeldbemessung nicht isoliert herausrechenbaren Bestandteil, auf den sich auch die sich aus der Betriebsgefahr ergebende Halterhaftung erstreckt. Folgerichtig hat auch der gegenüber dem Halter nicht von der Versicherungspflicht befreite Versicherer für die Folgen der Halterhaftung einzustehen.
c) In Bezug auf die seitens der Beklagten zu 2. begehrte Ergänzung des Tenors zum Feststellungsbegehren erweist sich die Berufung demgegenüber als begründet, da die Beklagte zu 2. in Anlehnung an die vorherigen Ausführungen zur Berücksichtigung des vorsätzlichen Handelns durch den Beklagten zu 1. diesem gegenüber von der Haftung befreit wäre, so dass die Einstandspflicht der Beklagten zu 2. sich auf die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG beschränkt und damit auch die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG zum Zuge kommt und zwar in der bis zum 17.12.2007 gültigen Fassung, da sich der Unfall am 16.12.2006 ereignete.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht und die deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
5.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.500,00 €, auf den in Bezug auf die mit der Berufung der Beklagten zu 2. begehrte Ergänzung des Feststellungsausspruches ein Betrag von 1.000,00 € entfällt, der vor dem Hintergrund dessen, dass die Frage der tatsächlichen Relevanz der Berücksichtigung der Haftungshöchstbeträge wenig wahrscheinlich erscheint, nur gering zu bemessen ist.