Das Verkehrslexikon

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Astbruch und Verkehrssicherung

Astbruch und Verkehrssicherung




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Den Meinungsstreit zu diesem Thema hat der BGH (Urteil vom 06.03.2014 - III ZR 352/13) wie folgt zusammengefasst:

   "Ob - über die Grundsätze der bisherigen Senatsrechtsprechung hinaus - bei gesunden Bäumen, bei denen wie bei der hier in Rede stehenden Pappel oder wie bei anderen Weichhölzern (z.B. Weiden, vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 463, 464; Kastanien, vgl. OLG Hamm VersR 1997, 1148, 1149 und OLG Koblenz NZV 1998, 378; Götterbäume, vgl. OLG Karlsruhe VersR 2011, 925, 926) ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, der Verkehrssicherungspflichtige Schutzmaßnahmen ergreifen muss, ist umstritten.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, Pappeln seien als "Gefahrenbäume" im Bereich von Parkplätzen grundsätzlich zu entfernen (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2011, 926, 927); zumindest seien sämtliche in die Verkehrsfläche hineinragenden Äste zu beseitigen oder die Fläche unter den Bäumen für den Verkehr zu sperren (vgl. OLG Köln, VersR 1994, 1489; siehe auch Hötzel, AgrarR 1998, 163, 165 ff; Wittek, AUR 2011, 10 f).


Überwiegend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, VersR 1997, 1148, 1149 und NuR 1999, 538, 539; OLG Koblenz, NZV 1998, 378, VersR 1998, 865 und OLGR 2001, 286, 287 f; OLG Karlsruhe VersR 2011, 925, 926; siehe auch OLG München DAR 1985, 25, 26; OLG Düsseldorf NJW-​RR 1995, 726, 727 und VersR 1997, 463, 464; OLG Naumburg - 1 U 81/12, n.v. S. 3) und im Schrifttum (vgl. Breloer, NZV 1998, 378 f; Edenfeld, VersR 2002, 272, 277 f; Burmann, NZV 2003, 20, 22; Schneider VersR 2007, 743, 747; Hilsberg, VersR 2011, 928 f) die Meinung vertreten, dass ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken gehöre.

3. Letzterer Auffassung schließt sich der Senat an. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen."

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Weiterführende Links:


Verkehrssicherungspflicht allgemein

Amtshaftung im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


OLG Köln v. 24.05.1994:
Bei großkronigen Pappeln (hier: Kronendurchmesser 20 bis 22 Meter) besteht stets eine Bruchgefahr der Äste. Die Bruchgefahr ist bei vollbelaubten Ästen nicht von vornherein erkennbar und auch völlig gesunde Äste können ohne ersichtlichen Grund und unabhängig von etwaig außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen abbrechen. Daher darf sich der Verkehrssicherungspflichtige für einen öffentlichen Parkplatz, auf bzw an dem sich solche großkronige Pappeln befinden, nicht auf eine - regelmäßige - bloße Sichtkontrolle der Bäume beschränken. Er muss vielmehr vorbeugend Äste, die in den Verkehrsraum hineinragen, entfernen, um durch herabfallende Äste drohende Personen- und Sachschäden zu verhindern.

OLG Hamm v. 10.12.1996:
Zur Abwehr der Gefahren von Straßenbäumen muss der Pflichtige die Maßnahmen treffen, die zum Schutz vor Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Andererseits ist auch die Zumutbarkeit für den Pflichtigen, und zwar insbesondere der Umfang des Baumbestands der Gemeinde, zu berücksichtigen. Zwei Sichtkontrollen im Jahr reichen grundsätzlich aus. Eine eingehende Untersuchung ist nur bei Anzeichen von Krankheit oder sonstigen Auffälligkeiten erforderlich.

OLG Koblenz v. 02.03.1998:
Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Parkplätze erfordert es nicht, unauffällige, gesunde, nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Äste von Pappeln oder Kastanien zu stutzen oder den Bestand großer Bäume dieser Arten an Verkehrsflächen zu beseitigen.

OLG Koblenz v. 14.02.2001:
Der Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Waldgrundstücks muss den Baumbestand nur so anlegen, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. Grundsätzlich erfordert es die Verkehrssicherungspflicht nicht, unauffällige, gesunde und nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Pappeln zu stutzen oder den Bestand großer Bäume dieser Art an Verkehrsflächen überhaupt zu beseitigen. Bei gesunden Bäumen ist eine regelmäßig durchgeführte Sichtkontrolle ausreichend. Erst bei verdächtigen Umständen wie trockenem Laub, dürren Ästen, äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, hohem Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischem Aufbau und Ähnlichem bedarf es der eingehenden Untersuchung.

OLG Saarbrücken v. 29.06.2010:
Der Träger der Straßenbaulast ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht gehalten, im Bereich von Parkplätzen hohe Pappeln zu entfernen, da diese auch in gesundem Zustand dazu neigen, Äste abzuwerfen.


OLG München v. 16.09.2010:
Ist eine untergeordnete Gemeindeverbindungsstraße auf Grund einer Breite von lediglich ca. 3 m auf einen Lkw-Verkehr nicht zugeschnitten und lässt einen Begegnungsverkehr nicht zu, kann sie aber trotz in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragender Baumäste bei entsprechender Fahrweise jedenfalls auf der Fahrbahnmitte gefahrlos auch von Lkws mit hohem Aufbau befahren werden, so trägt der Lkw-Fahrer das alleinige Verschulden, wenn er bei einem Ausweichmanöver vor einem entgegenkommenden Radfahrer auf die äußerste rechte Fahrbahnseite fährt und mit dem Aufbau des Fahrzeugs an einen in die Fahrbahn hineinragenden Baumast stößt.

OLG Karlsruhe v. 21.10.2010:
Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet jedenfalls im Bereich von Parkplätzen keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone.

OLG Brandenburg v. 28.06.2011:
Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, die für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze besteht, umfasst auch die Beseitigung von Gefahren, die von auf oder an diesen öffentlichen Flächen gepflanzten Bäumen, ausgehen; sei es durch Umfallen eines Baumes oder lediglich durch Herabfallen von Teilen. - Wird ein an der Straße abgestelltes Fahrzeug durch einen herabfallenden Ast beschädigt, kommt ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Stadt als Straßenbaulastträgerin nur dann in Betracht, wenn der Baum, von dem der Ast abgebrochen ist, als sog. Straßenbegleitgrün zur Straße gehört.

BGH v. 06.03.2014:
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z.B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.



OLG Hamm v. 31.10.2014:
Seitens der öffentlichen Hand sind zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes zumutbar sind. - Waren durchgeführte Sichtkontrollen nicht ausreichend, weil der fragliche Baum angesichts des schlechten Standorts und seiner mangelhaften Vitalität Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen hat und beruht ein durch einen herabgestürzten Ast, bei dem es sich um Totholz gehandelt hat, entstandener Schaden an einem PKW kausal auf der unzureichenden Baumkontrolle, besteht ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung.

OLG Hamm v. 03.07.2015:
Eine Pflichtverletzung durch Übersehen von Totholz in der Linde neben einem Parkplatz ist für einen Fahrzeugschaden durch Astbruch nicht kausal, wenn er sich in einem Zeitraum von drei Monaten seit der Baumschau ereignete, innerhalb dessen die erforderliche Baumpflege trotz einer für Passanten wie für parkende Fahrzeuge bestehenden Gefahr durch herunterfallende Äste zur Beseitigung des Totholzes nicht zwingend hätte erfolgen müssen.

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