Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 24.05.1994 - 22 U 11/94 - Umfang der Verkehrssicherungspflicht für großkronige Pappeln

OLG Köln v. 24.05.1994: Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für großkronige Pappeln an einem öffentlichen Parkplatz


Das OLG Köln (Urteil vom 24.05.1994 - 22 U 11/94) hat entschieden:
Bei großkronigen Pappeln (hier: Kronendurchmesser 20 bis 22 Meter) besteht stets eine Bruchgefahr der Äste. Die Bruchgefahr ist bei vollbelaubten Ästen nicht von vornherein erkennbar und auch völlig gesunde Äste können ohne ersichtlichen Grund und unabhängig von etwaig außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen abbrechen. Daher darf sich der Verkehrssicherungspflichtige für einen öffentlichen Parkplatz, auf bzw an dem sich solche großkronige Pappeln befinden, nicht auf eine - regelmäßige - bloße Sichtkontrolle der Bäume beschränken. Er muss vielmehr vorbeugend Äste, die in den Verkehrsraum hineinragen, entfernen, um durch herabfallende Äste drohende Personen- und Sachschäden zu verhindern.


Siehe auch Astbruch und Verkehrssicherung und Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Nach st.Rspr. hat der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer objektiv erforderlich und zumutbar sind (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 988 f). Diese Maßnahmen hat die Beklagte unterlassen, indem sie die Äste der großkronigen Pappel an dem öffentlichen Parkplatz nicht so beschnitten hat, dass keine Äste in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragten und dort Personen und Sachen gefährdeten.

Der Sachverständige (SV) W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei großkronigen Pappeln - hier betrug der Kronendurchmesser 20 bis 22 Meter - eine Bruchgefahr der Äste besteht. Nach dem Gutachten muss ferner davon ausgegangen werden, dass die Bruchgefahr bei vollbelaubten Ästen nicht von vornherein erkennbar ist und dass völlig gesunde Äste ohne ersichtlichen Grund abbrechen können. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem ein äußerlich gesunder und vollbelaubter Ast ohne außergewöhnliche Witterungsverhältnisse plötzlich abgebrochen und auf das geparkte Fahrzeug des Klägers gefallen ist. Die Ausführungen des SV, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, werden bestätigt durch die vom Deutschen Städtetag herausgegebene Liste der Straßenbäume, in der Pappeln, soweit sie dort überhaupt als Straßenbäume aufgeführt sind, als ungeeignet oder nur bedingt geeignet bezeichnet werden.

Die Beklagte hätte sich wegen der nicht von vornherein erkennbaren Bruchgefahr der Äste nicht auf bloße Sichtkontrollen beschränken dürfen, sondern vorbeugend auch die äußerlich gesund erscheinenden Äste, die in den Verkehrsraum hineinragten, entfernen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Da die Beklagte Fachleute mit garten- und forstwirtschaftlichen Kenntnissen beschäftigt, bestehen auch keine Zweifel, dass ihr die von dem SV erwähnte Bruchgefahr bei großkronigen Pappeln bekannt sein musste und dass das Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen fahrlässig war. Ob es bisher noch keine Schadensfälle im Zusammenhang mit der hier betroffenen Pappel oder mit anderen kanadischen Pappeln der Beklagten gegeben hat, braucht nicht aufgeklärt zu werden; denn es darf bei bestehenden Gefahren nicht erst der erste Schadensfall abgewartet werden. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht näher vorgetragen, ob die erwähnten anderen Pappeln ähnlich große Kronen haben und an Verkehrsflächen stehen.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Interessenwiderstreit mit den Anforderungen des Landschaftsschutzes berufen; denn auf eine Interessenabwägung kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte braucht nämlich den Baum im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht zu entfernen, sondern es genügt, wenn sie die in die Verkehrsfläche hineinragenden Äste beseitigt oder die Fläche unter der Krone des Baumes für den Verkehr sperrt. Aber selbst wenn es auf die von der Beklagten angesprochene Abwägung ankäme, könnte kein Zweifel bestehen, dass bei drohenden Personen- und Sachschäden der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Vorrang hätte.



Datenschutz    Impressum