1. |
Maßgeblich für eine mögliche Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den relevanten Zuwiderhandlungen; insofern ist nicht auf das Tattagprinzip abzustellen.
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2. |
Kenntnis erlangt die Fahrerlaubnisbehörde allein durch Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamts, eine Mitteilung durch den Fahrerlaubnisinhaber oder dessen Prozessbevollmächtigten ist hingegen nicht zu berücksichtigen.
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3. |
Lediglich bei rechtsmissbräuchlichem Berufen auf die Unkenntnis kann eine Punktereduzierung dennoch erfolgen.
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