Das Verkehrslexikon

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Kenntnis der FE-Behörde von Verstößen

Eintragungen, von denen die Fahrerlaubnis-Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichts weiß




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Da nicht gesichert ist, dass die für den Fahrerlaubnisinhaber lokal zuständige Führerscheinstelle stets Kenntnis von allen Eintragungen im Fahreignungs-Bewertungs-System hat, wurde vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 und 6 StVG Regelungen für zuvor begangene, aber erst später bekannt gewordene Eintragungen vorgegeben.


Die Regelungen werden sicherlich noch zu Anwendungsproblemen führen, weil sie zum einen kompliziert sind und andererseits vermieden werden soll, dass es zu einer nicht gewollten Begünstigung kommt, weil bereits voin Gesetzes wegen beim Durchlaufen des Maßnahmenkatalogs Punktereduzierungen vorgesehen sind, wenn eiine Maßnahme zuerst ergriffen werden muss, die zuvor hätte ergriffen werden müssen. Kommt es überdies zum Bekanntwerden von vor Ergreifen einer Maßnahme begangener Verstöße, können nachträgliche Verringerung oder Erhöhung der Punkte konkurrieren. Schließlich lauert im Hintergrund auch wiederum die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Tattags- und dem Rechtskraftprinzip.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Maßnahmen der Führerscheinstelle nach dem Punktsystem

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren




VGH München v. 28.04.2016:
Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich die Kenntnis einer anderen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft, Kraftfahrt-Bundesamt) über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung, die im Fahreignungsregister einzutragen ist, im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 StVG nur dann zurechnen lassen, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.

OLG Schleswig v. 12.04.2017:

1.  Maßgeblich für eine mögliche Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den relevanten Zuwiderhandlungen; insofern ist nicht auf das Tattagprinzip abzustellen.

2.  Kenntnis erlangt die Fahrerlaubnisbehörde allein durch Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamts, eine Mitteilung durch den Fahrerlaubnisinhaber oder dessen Prozessbevollmächtigten ist hingegen nicht zu berücksichtigen.

3.  Lediglich bei rechtsmissbräuchlichem Berufen auf die Unkenntnis kann eine Punktereduzierung dennoch erfolgen.



Allgemeines:


BVerwG v. 26.01.2017:
Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auch dann zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führende weitere Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung begangen hatte und diese Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Verwarnung rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister gespeichert, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht übermittelt war. (Rn.13) Eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG tritt in einem solchen Fall nicht ein.

OVG Hamburg v. 08.01.2018:
§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ist - ggf. als Ergebnis einer analogen Anwendung dieser Norm - keine allgemeine Aussage dahin zu entnehmen, dass für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu den für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG (Ermahnung bzw. Verwarnung) berücksichtigten Punkten nur solche hinzugerechnet werden können, die der Fahrerlaubnisbehörde erst nach diesen Maßnahmen bekannt geworden sind.

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