| 1.  | 
Maßgeblich für eine mögliche Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den relevanten Zuwiderhandlungen; insofern ist nicht auf das Tattagprinzip abzustellen.
 
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| 2.  | 
Kenntnis erlangt die Fahrerlaubnisbehörde allein durch Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamts, eine Mitteilung durch den Fahrerlaubnisinhaber oder dessen Prozessbevollmächtigten ist hingegen nicht zu berücksichtigen.
 
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| 3.  | 
Lediglich bei rechtsmissbräuchlichem Berufen auf die Unkenntnis kann eine Punktereduzierung dennoch erfolgen.
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