Das Verkehrslexikon

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Die Fahrerschutzversicherung

Die Fahrerschutzversicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
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Einleitung:


Ebenfalls eine besonderer Zweig im weiten Rahmen der Kfz-Versicherung ist die Fahrerschutzversicherung. Sie ist grundsätzlich eine Versicherung des Fahrzeugführers gegen Personenschäden.

Dabei ersetzt der Fahrerschutzversicherer die gedeckten Personenschäden so, als ob ein Haftpflichtversicherer für die Schäden einzutreten hätte. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden werden von der eigenen Versicherung bei Verletzung des Fahrers gezahlt und bei Tötung Unterhalt für die Hinterbliebenen geleistet.

Risiko- bzw. Leistungsausschlüsse sind: Vorsatz, alkohol- oder drogenbedingte Fahrunsicherheit und die Teilnahme an Rennveranstaltungen.

Allerdings gilt auch ein Subsidiaritätsprinzip: Soweit der verletzte Fahrzeugführer Ersatz von einem anderen Versicherer oder vom Unfallgegner erlangen kann, besteht keine Eintrittspflicht des Fahrerschutzversicherers.


Im Schadensfall gehen die Ansprüche des Versicherten auf den Fahrerschutzversicherer über. Dies gilt auch dann, wenn er wegen der zuvor genannten Subsidiaritätsklausel gar nicht hätte leisten müssen, siehe hierzu OLG Koblenz (Urteil vom 12.08.2013 - 12 U 1095/12):

"Die Fahrerschutzversicherung ist keine Summenversicherung, sondern eine Schadensversicherung (Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, Fahrerschutzversicherung Rn. 8; Himmelreich/Halm/Wilms, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Auflage 2011, Kap. 23 Rn. 10; Heinrichs DAR 2011, 565, 566). Versichert sind nach § 20 Abs. 1 der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-​Versicherung" der ...[A] Allgemeine Versicherung AG Personenschäden des berechtigten Fahrers, die durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs entstanden sind. Gemäß § 20 Abs. 2 dieser Bestimmungen erbringt der Versicherer ohne Prüfung der Haftung Leistungen wie ein Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

Zwar wird nach § 21 lit. a) der "Besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-​Versicherung" beim Vorliegen kongruenter gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche des Fahrers gegen Dritte, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind, kein Versicherungsschutz gewährt (zum Nachrang der Fahrerversicherung vgl. Himmelreich/Halm a.a.O., Rn. 34; Heinrichs a.a.O.; s. a. Halm/Kreuter/Schwab a.a.O., Rn. 11). Jedoch kann der Kläger sich nicht auf die nachrangige Leistungsverpflichtung der ...[A] Allgemeine Versicherung AG berufen, weil er bereits Leistungen auf Grund der Fahrerschutzversicherung erhalten hat. Für den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist es unerheblich, ob der Versicherer wegen einer Subsidiaritätsklausel die Leistung hätte verweigern können, weil der versicherte Schaden ersetzt ist, solange die innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung nicht zurückgefordert wird (BGH Urt. v. 23.11. 1988 - IV a ZR 143/87 - m. w. N.)."

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Allgemeines:


OLG Koblenz v. 12.08.2013:
Die Ansprüche eines verletzten Fahrers auf Ersatz der Personenschäden gehen nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Fahrerschutzversicherer über, soweit er den Schaden ersetzt hat (hier: Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld). Dabei ist es für den Anspruchsübergang unerheblich, ob der Versicherer wegen einer Subsidiaritätsklausel die Leistung hätte verweigern können, weil der versicherte Schaden ersetzt ist, solange die innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung nicht zurückgefordert wird.

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