Hebegebühr - Rechtsanwaltskosten - Weiterleitung von Geld - Schecks -
Hebegebühr
Nach der Ersetzung der BRAGO durch das RVG sind die Regelungen der Hebegebühr unverändert geblieben und jetzt in der Nr. 1009 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu finden.
AG Gronau v. 21.06.2000:
Die Hebegebühr ist zu erstatten, wenn ein Beklagter an den Prozessbevollmächtigten des Klägers den geschuldeten Betrag zahlt, ohne daß insoweit eine Aufforderung vorlag. Der Hinweis in der der Beklagten vorliegenden Vollmacht des Rechtsanwalts des Klägers, zur Entgegennahme von Geld berechtigt zu sein, stellt eine solche Aufforderung nicht dar.