Vom Gegner des Mandanten kann die Erstattung der Hebegebühr immer dann verlangt werden, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt, oder wenn der Schuldner dem Rechtsanwalt des Gläubigers einen Scheck übersendet (Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO. § 22 Rd.-Nr. 22).