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Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Besetzung des Kfz vorschriftsmäßig ist. Zwar besteht grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber zur "Besetzung" gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst Normadressaten der Anschnallpflicht sind (vgl. dazu z.B.: BayObLG, Beschluss vom 27. August 1993 zu 2 ObOWi 280/93, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, VRS 70, 469, 470; OLG Hamm, NZV 1996, 33). Etwas Anderes gilt indes gegenüber dem schutzwürdigen Personenkreis des § 3 Abs. 2a StVO (vgl. dazu: OLG Hamm, NZV 1996, 33 m.w.N.; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 23 StVO Rn. 17), wozu ausdrücklich auch Kinder zählen. Gegenüber diesen Personen trifft den Kfz-Führer ausnahmsweise eine besondere Fürsorgepflicht (Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 23 StVO Rn. 17; OLG Frankfurt, VM 86, 6; OLG Hamm, NZV 1996, 33 - jeweils für betrunkene Mitfahrer; vgl. auch: KG Berlin, VRS 70, 469, 470, wonach eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Kfz-Führers für einen Verstoß gegen die Anschnallpflicht eines Mitfahrers nur bei Bestehen einer Garantenstellung mit Erfolgsabwendungspflicht in Betracht kommt).
Diese besondere Fürsorgepflicht des Kfz-Führers gegenüber im Kfz beförderten Kindern (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2a StVO) im Hinblick auf die strikte Einhaltung der Anschnall- und Sicherungspflichten aus §§ 21 Abs. 1 a, 21a Abs. 1 StVO umfasst es demnach, dafür Sorge zu tragen, dass das beförderte Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt, womit eine Kontrollpflicht des Fahrers während der gesamten Fahrt einhergeht.
Der Umfang dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dazu zählen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes. Mit der Größe der möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom fürsorgepflichtigen Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt. Die Verpflichtung des für die Sicherheit der beförderten Kinder verantwortlichen Fahrzeugführers endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zumutbar ist.
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