Das Verkehrslexikon

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Unfälle mit Beteiligung von Kindern - Haftungsprivileg - Mitverschulden - Mitverantwortung - Begleitpersonen - Aufsichtspflicht

Unfälle mit Kindern




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweislage
-   Mitverschulden des Kindes
-   Mitverschuldensanrechnung der Begleit- und Aufsichtspersonen
-   Zum Haftungsprivileg
-   Schul- und Linienbusunfälle
-   Kindliche Radfahrer
-   Kinder und Haltestellenunfälle
-   Straßenbahn und Kinder
-   Kindersicherung im Kfz
-   Schmerzensgeldbemessung bei Kindern



Einleitung:


Mit der Harmonisierung des Haftungsrechts wurde § 823 BGB geändert: Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften überhaupt nicht; Kinder über 7, die aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, haften nicht für Schäden, die sie an einem Kraftfahrzeug verursachen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich.


Oberhalb dieser Grenzen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich die Haftung der Minderjährigen nach dem Grad der zur Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kinder und Kinderunfälle

Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen

Gegenüber Kindern, Alten und Hilfsbedürftigen muss an die Fahrweise des Kfz-Führers ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden

Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern

Haftungsprivileg für Kinder

Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen

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Allgemeines:


BGH v. 02.07.1985:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer Vorkehrungen zur Abwendung eines Unfalls treffen muß, wenn ihm auf einem neben der Fahrbahn gelegenen schmalen Gehweg Kinder auf ihren Fahrrädern entgegenkommen.

LG Osnabrück v. 09.07.1990:
Typisierte Quoten bei Kinderunfällen

OLG Celle v. 08.07.2004:
Nähert sich ein Kraftfahrer einem am Straßenrand wartenden gut 10jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es für den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen.

OLG Hamm v. 11.04.2005:
Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 %.

OLG Nürnberg v. 14.07.2005:
§ 828 BGB privilegiert lediglich Kinder im Alter bis zu 10 Jahren. Eine weitergehende Privilegierung älterer Kinder ist durch die Novelle nicht erfolgt. Stehen auf der einen Seite ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers, auf der anderen Seite die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber, tritt regelmäßig die Haftung aufgrund der reinen, nicht erhöhten Betriebsgefahr zurück. Auch nach der Neufassung des § 7 StVG ist eine andere Bewertung nicht berechtigt. Zwar ist ein Mitverschulden eines Kindes oder Jugendlichen bei der Abwägung nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Dies steht aber einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung nicht entgegen.

OLG München v. 17.03.2006:
Ein Fahrzeugführer muss beim Abbiegen auch auf solche querende Fußgänger gefasst sein, auf die vorüber-gehend die Sicht verdeckt gewesen sein konnte, weil mit solchen Fußgängern zu rechnen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer die querende Mutter des - verdeckten - Kindes sehen kann, die selbst ein Kind auf dem Arm trägt. Er muss gerade dann mit weiteren querenden Kindern rechnen.

OLG Jena v. 24.03.2006:
Ein Kfz-Führer verstößt gegen § 3 Abs. 2a StVO, wenn er trotz Erkennbarwerdens eines am Fahrbahnrand laufenden Kindes seine bis dahin gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 64 km/h nicht verringerte und nicht zur Straßenmitte hin ausweicht.

BGH v. 30.05.2006:
Eine Haftungsabwägung dahin, dass ein Kind oder Jugendlicher bei einem Unfall mit einem Kfz alleine haftet, ist auch bei Beachtung des Haftungsprivilegs weiterhin möglich, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt.

BGH v. 30.06.2009:
Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

LG Köln v. 26.02.2010:
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO, in deren Schutzbereich ein elfjähriges Kind fällt, muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies verlangt vom Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt. Allerdings obliegen dem Fahrzeug diese höchsten Sorgfaltsanforderungen nur, wenn er das schutzbedürftige Kind sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzwürdiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005, 13 U 133/04).

LG Bielefeld v. 27.04.2010:
Ist ein Rad fahrendes 13jähriges Schulkind erkennbar vom Verkehr abgelenkt, weil es sich mit seiner Freundin in ein Gespräch verwickelt ist, gebietet das Rücksichtnahmegebot dem Kfz-Führer, mit unbesonnenem Verkehrsverhalten zu rechnen und daher mit besonderer Sorgfalt zu fahren. Bei Verletzung des Rücksichtnahmegebots trifft den Kfz-Führer eine Mithaftung.

AG Essen v. 24.08.2010:
Bei der Beurteilung der Haftungsanteile bei Verkehrsunfällen zwischen Kindern als Fußgängern und Kraftfahrzeugen ist die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung von jüngeren Kindern im Straßenverkehr zu beachten. Die völlige Freistellung des Halters von der Gefährdungshaftung stellt einen Ausnahmefall dar, der nur anzunehmen ist, wenn das Verschulden auf Seiten des Kindes objektiv und subjektiv besonders vorwerfbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich um altersgemäße Lern- und Eingewöhnungsprozesse in die Gefahren des Straßenverkehrs handelt.

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Anscheinsbeweislage:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins

LG Berlin v. 02.07.2015:
Betritt ein 11 Jahre und 9 Monate altes Mädchen die Fahrbahn, ohne zuvor auf etwaigen herannahenden Kfz-Verkehr zu achten und kommt es zum Unfall mit einem herannahenden Kfz, spricht für sein grobes Verschulden der Fußgängerin der Beweis des ersten Anscheins mit dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr des die Betriebsgefahr des Kfz hinter dem Verschulden des Mädels zurücktritt.

OLG München v. 31.07.2015:
Gegenüber Kindern bestehen gemäß § 3 Abs. 2a StVO besondere Sorgfaltspflichten. Diesen gegenüber muss sich ein Fahrzeugführer, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Diese Fassung des Gesetzestextes begründet zusätzlich eine Anscheinsbeweislage, die für Kinder und gegen den Fahrzeugführer streitet. Allein die Anwesenheit von Schulkindern auf dem rechten Bürgersteig und die Nähe einer als Überquerungshilfe gedachten Verkehrsinsel zwingen zu besonderer Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsverringerung.

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Mitverschulden des Kindes:


Mitverschulden allgemein

Mitverschulden von Kindern bei Verkehrsunfällen

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Mitverschuldensanrechnung der Begleit- und Aufsichtspersonen:


Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen

KG Berlin v. 31.10.1994:
Ein nicht deliktfähiges Kleinkind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner volljährigen Begleitperson im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Eine Mithaftung des nicht deliktsfähigen Kindes kommt auch nach §§ 254, 829 BGB regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Unfallgegner haftpflichtversichert ist.

OLG München v. 17.03.2006:
Der Umfang der den Schädiger treffenden Haftung wird nicht dadurch geschmälert, dass womöglich die Mutter des geschädigten Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, denn das geschädigte Kind muss sich unter keinen Umständen ein etwaiges mitwirkendes Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen.

BGH v. 15.06.2004:
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.

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Zum Haftungsprivileg:


Die Haftungsprivilegierung kleiner Kinder im Straßenverkehr

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Schul- und Linienbusunfälle:


Unfälle mit Schul- und Linienbussen

Das gestörte Gesamtschuldverhältnis

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Kindliche Radfahrer:


Unfälle mit Radfahrerbeteiligung

Unfälle mit minderjährigen Radfahrern

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Kinder und Haltestellenunfälle:


Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr

Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen

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Straßenbahn und Kinder:


OLG Saarbrücken v. 14.03.2013:
Ein Straßenbahnführer muss sich gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. Bei Kindern ab zehn Jahren muss sich ein Fahrzeugführer nur noch dann auf die Möglichkeit eines unbesonnenen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Er muss aber nicht schon dann Vorkehrungen für seine Fahrweise treffen, wenn ein 11-jähriges, nicht erkennbar abgelenktes Kind auf einer Verkehrsinsel auf der gegenüberliegenden Seite des Parallelgleises steht.

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Kindersicherung im Kfz:


Kindersicherung im Kfz

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Schmerzensgeldbemessung bei Kindern:


Schmerzensgeld bei Kindern

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