Das Verkehrslexikon

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Nutzungsausfall für durch einen Unfall beschädigtes Fahrrad

Nutzungsausfall für beschädigtes Fahrrad




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines



Einleitung:


Auch beim Ausfall eines Fahrrads aufgrund einer zum Ersatz verpflichtenden Handlung steht dem Geschädigten generell Nutzungsausfall zu, selbst dann, wenn er außerdem noch ein Kfz. besitzt, weil das Fahrrad als umweltfreundliches, alternatives Verkehrsmittel anzusehen ist.


Es wurden früher Tagessätze zwischen 5,00 und 12,00 DM zugesprochen.

Nach der Währungsumstellung wird man unter Berücksichtigung der Inflationseinflüsse von einem Regelsatz von etwa 3 bis 8 € pro Tag ausgehen können.

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Allgemeines:


KG Berlin v. 16.07.1993:
Für die vereitelte Nutzbarkeit eines Fahrrads kann Entschädigung beansprucht werden, soweit das Fahrrad im Ausfallszeitraum tatsächlich genutzt worden wäre, was bei Unfallverletzungen fraglich ist.

AG Wetzlar SP 1999, 313:
Für den Ausfall eines unfallbeschädigten Rennrades kann der Geschädigte keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.




LG Lübeck v. 08.07.2011:
Der Geschädigte kann für die notwendige Zeit, in der sein unfallbeschädigtes Fahrrad nicht nutzen konnte, eine Ausfallentschädigung verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass er weitere Renn-, bzw. Sporträder ohne Schutzbleche und ordnungsgemäße Beleuchtung besitzt. Anzusetzen ist ein ortsüblicher Mietzins für ein Fahrrad unter Abzug von 40% Unternehmergewinn. Für einen Zeitraum von 35 Tagen ist eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro angemessen.

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