Das Verkehrslexikon
Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot - Beladen - Auslieferung - dazugehörige notwendige Nebentätigkeiten - Nebenverrichtungen
Beladen oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot
Gliederung:
Einleitung:
Durch Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Die erlaubten Tätigkeiten sind ohne Verzögerung durchzuführen; was alles erlaubt oder verboten ist, ist im Einzelnen aber nicht immer unstrittig.
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Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Parken
Das Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot
KG Berlin v. 16.08.1976:
§ 12 Abs 4 Satz 1 und 2 StVO gebietet jedem Verkehrsteilnehmer, der parken oder auch nur halten will, den rechten Seitenstreifen zu benutzen, wenn dieser dazu ausreichend befestigt ist, sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Die Vorschrift läßt jedoch Ausnahmen für denjenigen, der nur halten will, ausdrücklich zu; denn sie gilt für den Haltenden nur "in der Regel". Das bedeutet, daß entgegen dem unmißverständlich scheinenden, durch § 41 Abs 2 Nr 8 Zeichen 286 StVO jedoch widerlegten Wortlaut des § 12 Abs 2 StVO nicht jedes länger als drei Minuten dauernde Halten als Parken gilt, sondern nur ein Halten, das nicht zum Zweck des Einsteigens und Aussteigens oder des Beladens oder Entladens stattfindet.
BGH v. 03.10.1978:
Ein länger als drei Minuten dauerndes Halten in zweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes Parken nach StVO § 12 Abs 4 S 1, wenn es ausschließlich dem Beladen oder Entladen dient.
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