Bei der körperlichen Beschädigung von Sachen und bei den Eingriffen in die Integrität von Datenverarbeitungsanlagen und -vorgängen handelt es sich um Antragsdelikte, d. h. eine Strafverfolgung tritt regelmäßig nur auf Strafantrag des Verletzten ein, es sei denn, die Anklagebehörde nimmt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung an.
Verschiedentlich kommen die Vorschriften als Auffangtatbestände in Betracht, sofern eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften dogmatisch scheitert; so wird beispielsweise die Anbringung von Reflektoren im Innenraum eines Fahrzeugs mit dem Ziel, eine Überbelichtung des Fahrerfotos zu erreichen, als Sachbeschädigung bezüglich der Kamerainstallation angesehen.
Anbringung von Reflektoren zur Überbelichtung des Fahrerfotos:
OLG München v. 15.05.2006:
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
OLG Köln v. 15.09.1998:
Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267. Das Überkleben eines 30-km/h-Schildes mit einer 50-km/h-Folie kann aber als Sachbeschädigung geahndet werden.