Das Verkehrslexikon

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Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte

Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Ausländische Kennzeichen
- Fahrerkarte / EG-Kontrollgerät
- Führerschein
- Gesundheitszeugnis
- Kfz-Kennzeichen
- Kfz-Schein / Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung
- Parkscheinveränderung
- Personenbeförderungsschein
- Prüfplaketten / TÜV-Berichte
- Reflektoren zur Überbelichtung des Fahrerfotos
- Verkehrszeichen



Einleitung:


Die strafrechtlichen Vorschriften über die Urkundenfälschung, die Falschbeurkundung im Amt, die Fälschung technischer Aufzeichnungen oder die Fälschung technischer Daten sollen die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des rechtlichen Beweisverkehrs sichern, weil vielfach im Rechtsverkehr derartigen Beweisverkörperungen ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht wird.


Im Verkehrsrecht sind Fahrzeugpapiere (Kfz-Brief, Fahrzeugschein), Führerscheine, Untersuchungs- und Prüfplaketten, Fahrtenschreiberscheiben, aber auch Parkberechtigungen für Behinderte usw. die Objekte der Begierde, die zu Verfälschungshandlungen und zum Gebrauch der Ergebnisse von Verfälschugnen verleiten.

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Weiterführende Links:


Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson

Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte

Fahrtenschreiber / EG-Kontrollgerät / Schaublätter

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

Kilometerzähler und Tachometer

Parkscheine

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 27.04.1987:
Der Fahrlehrer, der einen Dritten veranlasst, die theoretische Prüfung für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis zu absolvieren, ist nicht nach StGB § 271 wegen mittelbarer Falschbeurkundung, möglicherweise aber wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar.

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Ausländische Kennzeichen:


BGH v. 16.05.1989:
Ob die Verwendung amerikanischer Kennzeichen eine Urkundenfälschung ist, hängt von einer Reihe von Einzelumständen bei der Zuteilung dieser Kennzeichen ab; in Betracht kommt Urkundenfälschung nur bei gestempelten Kennzeichen.

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Fahrerkarte / EG-Kontrollgerät:


Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung / EG-Kontrollgerät

Vortäuschen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten

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Führerschein:


BGH v. 02.02.1987:
Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.

OLG Stuttgart v. 06.02.2012:
Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Urkundenfälschung durch Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Ungültigkeit im Bundesgebiet.

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Gesundheitszeugnis:


OLG Stuttgart v. 25.09.2013:
Die Bescheinigung einer approbierten Medizinalperson ist ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277 ff. StGB, wenn sie Aussagen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten trifft, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen bzw. deren Ergebnis erfasst sind. Die Angabe einer konkreten Diagnose ist nicht erforderlich. Die Vorlage einer gefälschten Therapiebescheinigung bei einer privatrechtlich organisierten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung erfüllt den Tatbestand des § 279 StGB nicht, da diese Norm das "Gebrauch machen" gegenüber einer Behörde voraussetzt.

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Kfz-Kennzeichen:


Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

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Kfz-Schein / Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung:


BGH v. 30.10.2008:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB.

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Parkscheinveränderung:


OLG Köln v. 10.08.2001:
Eine Urkundenfälschung begeht, wer in dem von einem Parkscheinautomaten ausgegebenen Parkschein das Ende der zulässigen Parkzeit abändert und diesen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legt. Ein Betrug liegt darin nicht, weil die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil bzw -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt.

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Personenbeförderungsschein:


OLG Düsseldorf v. 26.05.1999:
Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist eine Urkunde, die zu öffentlichem Glauben beweist, dass der darin genannte Berechtigte mit der Person identisch ist, der die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis (hier: Personenbeförderungsschein) erteilt hat, und dass sie dieser die Erlaubnis erteilt hat. Die Beweiswirkung erstreckt sich nicht darauf, dass der Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt hat und ihm der Führerschein zu Recht ausgestellt worden ist.

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Prüfplaketten / TÜV-Berichte:


OLG Celle v. 06.05.1991:
Das Anbringen einer Prüfplakette am Kennzeichen durch einen Nichtberechtigten erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nur dann, wenn eine entsprechende Eintragung im Kfz-Schein vorgenommen wird.

OLG Stuttgart v. 07.06.2001:
Das Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde erfordert, dass die für Urkunden der betreffenden Art vorgeschriebenen Identitätsmerkmale des Ausstellers zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind. Bei Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle setzt dies voraus, dass die in StVZO § 23 Abs 4 S 2 bezeichneten Förmlichkeiten, insbesondere der Name der Zulassungsstelle, in die Fälschung aufgenommen sind.

AG Waldbröl v. 19.07.2005:
Die Benutzung eines Fahrzeugs, auf dessen Kennzeichen die Farbe der Plaketten in unzulässiger Weise verändert wurde (hier: durch Übermalen mit rosafarbenem Nagellack), stellt eine Urkundenfälschung i. S. des § 267 I Alt. 3 StGB dar.

OLG Celle v. 25.07.2011:
Die Prüfplakette im Sinne des § 29 Abs. 2 i.V.m. Anl. IX StVZO ("TÜV-Plakette") stellt aufgrund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dar. Das Anbringen einer ungültigen Plakette ist Urkundenfälschung.

OLG Hamburg v. 24.04.2013:
Die Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im Rahmen von Kraftfahrzeughauptuntersuchungen erfüllt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des § 29 StVZO nach wie vor nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB (offen bleibt, ob etwas anderes für eine im selben Zusammenhang erfolgende Erteilung der TÜV-Plakette gilt).

AG Strausberg v. 08.01.2014:
Die TÜV-Plakette stellt im Zusammenhang mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB dar. - Der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB ist dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Berlin-Tiergarten, 28. September 1992, 65 Js 396/90 - Ls (88/91)).

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Reflektoren zur Überbelichtung des Fahrerfotos:


BayObLG v. 25.11.1998:
Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmissbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.

BGH v. 21.09.1999:
Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.

OLG München v. 15.05.2006:
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.

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Verkehrszeichen:


OLG Köln v. 15.09.1998:
Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267. Das Überkleben eines 30-km/h-Schildes mit einer 50-km/h-Folie kann aber als Sachbeschädigung geahndet werden.

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