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"Durch die Anlage 6 hat der Verordnungsgeber Mindestanforderungen für das Sehvermögen festgelegt, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 StVG verbindlich konkretisieren (Beschluss des Senats vom 19.7.2006 - 12 LA 378/05 - unter Verweis auf sein Urteil vom 11.12.1995 - 12 L 609/95 - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.1992 - 11 C 29/92 -, BVerwGE 91, 117 ff., jeweils die vormalige Anlage XVII zur StVZO betreffend). Danach ist in den durch das Verwaltungsgericht zutreffend bestimmten hier maßgeblichen Fassungen der Anlage 6, deren Gültigkeit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht mehr in Zweifel gezogen hat, mit bindender Wirkung bestimmt, dass für die in Rede stehenden Fahrerlaubnisklassen ein normales Stereosehen erforderlich ist. Über diese Fähigkeit verfügt der Kläger nicht. Einschränkungen nach Art der Vorbemerkungen zu der eine Vielzahl von Erkrankungen und Mängeln betreffenden Anlage 4, die gegebenenfalls Raum für eine individuelle Begutachtung lassen, hat der Verordnungsgeber für die speziell auf das Sehvermögen im Sinne des § 12 FeV bezogene Anlage 6 nicht vorgesehen. Hiernach verbietet sich eine Übertragung des Regelungsgehaltes der Vorbemerkungen zur Anlage 4 auf die Anlage 6. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht waren mithin nicht befugt, die Frage der Eignung des Klägers einer von der generellen Bewertung des Verordnungsgebers unabhängigen sachverständigen Begutachtung zuzuführen."
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