Vielfach werden nach einem Schadensereignis wechselseitige Rechte und Pflichten ausgelöst, die den Schädiger (und ggf. auch einen hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer) und den Geschädigten in einer sog. deliktische oder schuldrechtliche Sonderbeziehung verbinden.
Dieses Rechtskonstrukt wird von der Rechtsprechung benutzt, um Schadensersatzansprüche oder Verhaltenspflichten auch in Fällen begründen zu können, in denen es an den ansonsten dafür nötigen vertraglichen Bindungen fehlt.
BGH v. 11.06.1996:
Teilt der vermeintliche Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadensfalles zuständig, und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender ernsthafter Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren lässt.