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BGH Urteil vom 11.06.1996 - Az: VI ZR 256/95 - Bearbeitungshaftung des an sich nicht zuständigen Haftpflichtversicherers

BGH v. 11.06.1996: Zur Bearbeitungshaftung des an sich nicht zuständigen Haftpflichtversicherers


Der BGH (Urteil vom 11.06.1996 - Az: VI ZR 256/95) hat entschieden:
Teilt der vermeintliche Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadensfalles zuständig, und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender ernsthafter Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, so ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren lässt.


Siehe auch Schadensersatzansprüche aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 22.413,27 DM nebst Zinsen in Anspruch, die sie anlässlich eines Verkehrsunfalls für einen Zivildienstleistenden erbracht hat. Dieser ist am 10. Juni 1989 durch einen von Frau K. gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F - ... verletzt worden und hat die Beklagte in seiner Unfallanzeige an die Klägerin als zuständigen Haftpflichtversicherer angegeben.

Am 22. Juni 1990 meldete die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten an. Diese bestätigte mit Schreiben vom 29. Juni 1990 den Eingang der Schadensmeldung und teilte mit, dass sie für die Bearbeitung zuständig sei. Zugleich übersandte sie einen Fragebogen für Anspruchsteller. Auf ihre Anfrage bestätigte das Straßenverkehrsamt F. am 4. Juli 1990, dass die Beklagte Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw sei. Nach Übersendung der Schadensaufstellung durch die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 1991 übersandte die Beklagte dem Halter des Pkw, Herrn M., mit Schreiben vom 8. April 1991 ein Formular "Schadensanzeige", teilte mit, dass sie innerhalb ihrer Unternehmensgruppe keinen Versicherungsvertrag habe feststellen können, und bat um Angabe der richtigen Versicherungsnummer. Nachdem das Formular von Frau K. ausgefüllt und zurückgesandt worden war, jedoch nicht die richtige Versicherungsnummer enthielt, bat die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 1991 den Halter erneut um Mitteilung der korrekten Versicherungsnummer. Dessen Ehefrau teilte am folgenden Tag fernmündlich mit, eine Versicherungsnummer liege dort nicht vor. In der Folgezeit erinnerte die Klägerin mehrfach an die Erledigung ihrer Ansprüche. Am 24. September 1992 teilte die Beklagte ihr mit, es lasse sich kein Versicherungsvertrag für das betreffende Kfz ermitteln, so dass beim Straßenverkehrsamt Rückfrage gehalten werden müsse. Eine dort von der Klägerin im Juli 1993 eingeholte Auskunft ergab, dass eine andere Versicherung Haftpflichtversicherer des Pkw war. Diese hat die Ansprüche der Klägerin inzwischen wegen Verjährung zurückgewiesen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung ihrer Aufwendungen, weil sie stets den Eindruck hervorgerufen habe, der richtige Anspruchsgegner zu sein. Überdies habe sie mehrfach telefonisch Zahlung in Aussicht gestellt. Ihren Zahlungsversprechen komme konstitutiver Charakter zu. Jedenfalls sei sie wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig, weil sie den von ihr bei der Klägerin erregten Irrtum, sie sei als Haftpflichtversicherer zuständig, nicht vor Eintritt der Verjährung ausgeräumt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Zinsantrags durch die Klägerin stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten blieb erfolgslos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie diese zu spät darüber aufgeklärt habe, dass sie nicht der zuständige Haftpflichtversicherer sei.

a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hat, aufgrund derer die Beklagte unter den besonderen Umständen des Streitfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur rechtzeitigen Aufklärung der Klägerin verpflichtet war.

Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung daraus hergeleitet, dass die Beklagte nach Anmeldung der Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 1990 erklärt hat, für die Schadensbearbeitung zuständig zu sein. Es hat diese Mitteilung dahin gewürdigt, sie habe von einem vernünftigen, objektiven Empfänger bei Würdigung aller Umstände nur als Bestätigung dafür verstanden werden können, es tatsächlich mit dem richtigen Haftpflichtversicherer des Schädigers zu tun zu haben. Ein derartiges Verständnis der Mitteilung ist möglich und sogar naheliegend und lässt im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, eine solche Mitteilung enthalte nicht bereits die Zusage, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer für den Schaden eintreten werde (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1961 - II ZR 247/58 - VersR 61, 399, 401). Indessen hat das Berufungsgericht die fragliche Erklärung der Beklagten auch nicht derart verstanden, sondern zutreffend lediglich dahin gewürdigt, dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, sie bearbeite als Haftpflichtversicherer den Schaden, ohne hierbei irgendwelche Zweifel an ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer erkennen zu lassen. Die Revision räumt denn auch ein, dass die Beklagte wegen der Auskunft des Straßenverkehrsamts F. vom 4. Juli 1990 zunächst selbst davon ausgegangen ist, Haftpflichtversicherer des fraglichen Pkw zu sein.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in der Folgezeit bei der Beklagten erhebliche Zweifel an ihrer Passivlegitimation entstanden seien, nämlich jedenfalls Ende 1991, nachdem bei der Beklagten seit eineinhalb Jahren ohne Ergebnis nach einem Haftpflichtversicherungsvertrag geforscht und wiederholt beim Halter angefragt worden sei. Soweit das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten an den Halter vom 8. April 1991 dahin würdigt, dass es ernsthafte Zweifel der Beklagten am Vorliegen eines Versicherungsvertrags zum Ausdruck bringe, ist dieses Verständnis nach Wortlaut und Sinn des Schreibens jedenfalls möglich, so dass das abweichende Verständnis der Revisionsklägerin, die Zweifel der Beklagten hätten sich lediglich auf die Richtigkeit der Versicherungsnummer bezogen, revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

c) Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach Auftreten dieser Zweifel verpflichtet gewesen, die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen, keinen rechtlichen Bedenken.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen kann, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 228 = LM § 164 BGB Nr. 33 dargelegt, dass eine Partei treuwidrig handelt, wenn sie zunächst keine Bedenken gegen ihre Passivlegitimation erhebt und hiermit erst verspätet hervortritt, obwohl ihr die Bedenken schon früher bekannt waren, dem Antragsteller jedoch nicht bekannt sein konnten. Dass in jenem Urteil die Aufklärungspflicht auf eine fortbestehende vertragliche Treupflicht gestützt worden ist, steht der Anwendung dieses Grundsatzes auf den Streitfall nicht entgegen, weil sich die Beklagte gegenüber der Klägerin erkennbar auf die Bearbeitung des Schadensfalles wie der zuständige Haftpflichtversicherer eingelassen hat und ihr hieraus entsprechende Treuepflichten erwachsen sind. In einem in BGHZ 96, 360, 370 abgedruckten Urteil hat der erkennende Senat eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, alsbald auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen, wenn sie sich nicht als verantwortlicher Krankenhausträger behandeln lassen wollte. Ein ähnlicher Rechtsgedanke liegt dem Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - VersR 1974, 906, 907 zugrunde, wonach sich ein Haftpflichtversicherer nach mehrjähriger Prozessdauer nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen kann, dass er vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gegeben hat, noch nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Urteil des BGH vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462, 463 der Haftpflichtversicherer des Beklagten trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung an einem Schreiben festgehalten worden, mit dem er den Anschein erweckt hatte, er werde nach Erhalt der gewünschten Informationen in die Sachprüfung eintreten und je nach Sachlage nur noch materiellrechtliche Einwendungen, nicht aber die Einrede der Verjährung erheben. Schließlich können auch die Grundsätze aus dem in BGHZ 11, 120, 122 abgedruckten Urteil herangezogen werden, wonach ein Versicherer grob treuwidrig handelt, wenn er sich zunächst auf die Klage des Zessionars einlässt, ohne die Unzulässigkeit der Abtretung geltend zu machen, so dass der Zedent keine Bedenken zu haben braucht, die Klagefrist des § 8 AKB ungenutzt verstreichen zu lassen, der Versicherer sich dann jedoch nach Fristablauf auf das Fehlen der Klagebefugnis beruft (vgl. zur Haftung aus widersprüchlichem Verhalten bei fehlender Passivlegitimation auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 - BGHR - BGB § 242 unzulässige Rechtsausübung 3 und vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88 - NJW-RR 1990, 417, 418).

Nach diesen Grundsätzen hat deshalb das Berufungsgericht die Beklagte ohne Rechtsfehler für verpflichtet erachtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie durch Verjährung ihres Anspruchs gegen den richtigen Haftpflichtversicherer erlitten hat. Deshalb bedarf es keiner Erörterung, ob diese Verpflichtung sich daneben auch aus telefonischen Zahlungszusagen ergeben könnte, zu denen ohnehin keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, und ob der vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene, jedoch nicht näher erörterte Gesichtspunkt der Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht sich im Streitfall auswirken könnte.

2. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffe, weil sie nicht neben dem - falschen - Haftpflichtversicherer auch den Halter und/oder Fahrer des Pkw in Anspruch genommen habe. Das Berufungsgericht hat nämlich ein Mitverschulden der Klägerin mit der zutreffenden Erwägung verneint, dass zu einer solchen zusätzlichen Geltendmachung des Anspruchs kein Anlass bestanden habe, solange die Beklagte nicht ihre Bedenken wegen fehlender Passivlegitimation zum Ausdruck gebracht habe. Wenn die Revision demgegenüber meint, die Klägerin habe bewusst das Risiko übernommen, den falschen Versicherer in Anspruch genommen zu haben, verkennt sie, dass die Klägerin im Hinblick auf das oben zu 1) erörterte Verhalten der Beklagten bis zu deren Mitteilung vom 24. September 1992 darauf vertrauen durfte, dass diese der zuständige Haftpflichtversicherer sei. ..."