Das Verkehrslexikon

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Stadtrundfahrten - Linienverkehrserlaubnis - Haltestellen

Stadtrundfahrten - Linienverkehrserlaubnis - Haltestellen




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Haltestellen



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr




OVG Hamburg v. 21.02.2011:
Konkurrieren mehrere Antragsteller um eine Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (hier: für Stadtrundfahrten) und hat die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer, der die Genehmigung erhalten hat, im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Konkurrenten eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt und deren sofortige Vollziehung angeordnet, können die Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO (etwa in Gestalt einer alternativ ihnen zu erteilenden einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG) nicht ohne einen (erfolgreichen) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die einstweilige Erlaubnis erhobenen Widersprüche gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO erlangen.

OVG Hamburg v. 02.01.2012:
Ein dringendes öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des § 20 PBefG an der Einrichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Stadtrundfahrtlinienverkehrs besteht unabhängig davon, ob es sich bei dem Stadtrundfahrtlinienverkehr überhaupt um Linienverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes handelt, generell nicht. Die infolgedessen bestehende Rechtsschutzlücke ist im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 20 PBefG dadurch zu schließen, dass bei bestehenden Stadtrundfahrtlinien, für die der bisherige Genehmigungsinhaber die Verlängerung der Genehmigung beantragt, das Erfordernis eines öffentliches Verkehrsinteresse an der Weiterführung des Stadtrundfahrtlinienverkehrs entfällt.

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Haltestellen:


Haltestellen - Errichtung und Anfechtung

Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen VGH München v. 21.02.2012:
Die Abweisung eines auf die Zulassung der Mitbenutzung einer Haltestelle des öffentlich-rechtlichen Nahverkehrs durch ein Stadtrundfahrtunternehmen ist mit der Begründung, dass eine Anfahrt von Omnibussen der Antragstellerin zu dieser Haltestelle eine die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigende, zusätzliche Verkehrsbelastung des Marienplatzes nach sich ziehen würde, gerechtfertigt. Zum anderen geht eine Mitbenutzung dieser Haltestelle durch Stadtrundfahrtomnibusse auch mit einer Beeinträchtigung des öffentlichen Linienverkehrs einher. Angesichts des unterschiedlich starken Gemeinwohlbezugs des öffentlichen Personennahverkehrs einerseits und von touristischen Zwecken dienenden Stadtrundfahrten andererseits erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es gerechtfertigt sein könnte, sie bei der Gewährung straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen ungleich zu behandeln.

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