Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Haltestellen - Errichtung und Anfechtung

Haltestellen - Errichtung und Anfechtung - verkehrsrechtliche Maßnahmen





Gliederung:


- Allgemeines
- Haltestelle für Stadtrundfahrten
- Haltestellen für Fernbusse
- Buswartehäuschen

- Abschleppmaßnahmen




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr

Verhalten an Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr

Haltestellenunfälle mit Kindern und Jugendlichen

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder



VGH Mannheim v. 20.10.1994:
Bei der straßenverkehrsrechtlichen Festlegung einer Bushaltestelle nach § 45 Abs 3 S 1 StVO durch Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs 2 Nr 4 StVO kann ein betroffener Anlieger nicht die Prüfung solcher Alternativstandorte verlangen, durch die den im personenbeförderungsrechtlich genehmigten Fahrplan (§ 40 Abs 1 PBefG) enthaltenen Haltestellen nicht im Sinne von § 32 Abs 1 BOKraft Rechnung getragen wurde.

OVG Saarlouis v. 21.06.1995:
Der Anspruch eines Anliegers auf Verlegung einer Bushaltestelle setzt voraus, dass das der Straßenverkehrsbehörde insoweit nach § 45 Abs 3 StVO zustehende Ermessen gegenüber dem betreffenden Anlieger so reduziert ist, dass sich nur die Verlegung der Haltestelle als rechtmäßige Entscheidung darstellt. Die Tatsache, dass die Haltestelle anfahrende Busse die Grundstückszufahrt eines Anliegers kurzfristig zum Fahrgastwechsel blockieren, ist im Rahmen dieser Ermessensbetätigung zwar abwägungserheblich, ihr kommt jedoch regelmäßig kein durchschlagendes Gewicht zu.

VG Osnabrück v. 05.07.2002:
Nach § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Haltestellen für den Nahverkehr einrichten (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Die den Straßenverkehrsbehörden hierdurch eingeräumten Lenkungsmöglichkeiten dienen dabei in erster Linie der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit dem Schutz der Allgemeinheit, während der Schutz der privaten Belange Einzelner damit grundsätzlich nicht bezweckt ist; nur soweit durch eine derartige verkehrslenkende Maßnahme gewichtige rechtlich geschützte Individualinteressen berührt werden, insbesondere etwa ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter in Betracht kommt, hat der Einzelne (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde darüber, ob eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen wird oder nicht.

OVG Lüneburg v. 12.09.2002:
Rechtsgrundlage für die Einrichtung der umstrittenen Haltestelle (Anbringung des Verkehrszeichens Nummer 224 zu § 41 Abs. 2 StVO) ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO. Hiernach haben die Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anbringung des Verkehrszeichens zu entscheiden und dabei die relevanten Belange abzuwägen. In diesem Rahmen ist die Rechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen - in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann.

VG Koblenz v. 17.11.2008:
Zur Gewichtung der öffentlichen und privaten Belange bei einer Klage auf Verlegung einer Bushaltestelle. Die von einer Bushaltestelle direkt vor einem Wohnhaus ausgehenden Lärmbelästigungen (Motorgeräusche und menschliche Stimmen) greifen nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ein. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch ein mittelbarer Eingriff das Grundrecht auf Eigentum verletzen kann, jedoch muss es sich dann um einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff handeln, der eine je nach Gebietsart und Vorbelastung angemessene Nutzung des Eigentums, also ein Wohnen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit, geradezu unmöglich macht und deshalb im Ergebnis enteignend wirkt. Dies wäre erst ab einem Mittelungspegel von über 70 dB(A) am Tage der Fall.

VG Göttingen v. 06.07.2010
Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Bushaltestelle in Form des Aufstellens des Verkehrszeichens Nummer 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO. Hiernach entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Anbringung von Verkehrszeichen unter Abwägung der relevanten Belange nach pflichtgemäßem Ermessen. Daraus folgt, dass ein Betroffener in Bezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte hat.

VG Neustadt v. 01.08.2016:
Bei einer Klage auf Verlegung einer Bushaltestelle ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Frage, ob die Entscheidung, die die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Es ist nicht darüber zu entscheiden, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde nachvollziehbar und plausibel ist.

- nach oben -



Haltestelle für Stadtrundfahrten:


Stadtrundfahrten

- nach oben -



Haltestellen für Fernbusse:


VG Köln v. 22.10.2015:
Der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung hat kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten von ihm befahrenen Straßen. Der Gemeingebrauch an Straßen stellt nur ein Teilhaberecht dar, das durch - rechtmäßige - straßenverkehrsrechtliche Anordnungen näher konkretisiert wird. Bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, Bushaltestellen zu verlegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung einer Bushaltestelle ist zu prüfen, ob sich die neue Haltestelle für die Linienverkehrsunternehmen und die Fahrgäste als angemessener Ersatz darstellt (Kölner Haltestelle "Gummersbacher Straße").

VG Köln v. 22.10.2015:
Der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung hat kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten von ihm befahrenen Straßen. Der Gemeingebrauch an Straßen stellt nur ein Teilhaberecht dar, das durch - rechtmäßige - straßenverkehrsrechtliche Anordnungen näher konkretisiert wird. Bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, Bushaltestellen zu verlegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung einer Bushaltestelle ist zu prüfen, ob sich die neue Haltestelle für die Linienverkehrsunternehmen und die Fahrgäste als angemessener Ersatz darstellt (Kölner Haltestelle "Breslauer Platz").

- nach oben -






Buswartehäuschen:


VG Potsdam v. 15.01.2018:
Stellt sich die Errichtung eines Wartehauses als Annex zur Verlegung einer Haltestelle dar, so ist die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Wartehauses wie auch des H-Schildes nach § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen. Geht man davon aus, dass die Errichtung des Wartehauses einer ausreichenden Sicherstellung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dient und damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, so richtet sich die Rechtmäßigkeit nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg - ÖPNVG.

- nach oben -



Abschleppmaßnahmen:


Abschleppkosten bei Umsetzung eines Kfz aus einem Haltestellenbereich

- nach oben -



Datenschutz    Impressum