Das Verkehrslexikon

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Gegenstandswert für die vorprozessuale Unfallschadenregulierung

Gegenstandswert für die vorprozessuale Unfallschadenregulierung




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren

Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer




BGH v. 11.03.2008:
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus.

OLG Rostock v. 29.05.2012:
Wird ein Erstattungsanspruch für außergerichtliche Kosten, die bei der Abwehr einer Hauptforderung der Gegenseite entstanden sind, im Wege der Widerklage gegen die eingeklagte Hauptforderung geltend gemacht, handelt es sich insoweit nicht um eine Nebenforderung, sondern ist bei der Bemessung des Streitwerts entsprechend zu berücksichtigen.

BGH v. 26.03.2013:
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.

BGH Urteil vom 18.07.2017

1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

2. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.


BGH v. 05.12.2017:

1.  Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18. Juli 2017, VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11. Juli 2017, VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19 und vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04 VersR 2005, 558, 559 f.).

2.  Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.


BGH v. 12.12.2017:

1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.(

2. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert (Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2017, VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).




BGH v. 09.01.2018:
Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung Senatsurteil vom 5. Dezember 2017, VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.).

BGH v. 19.04.2018:
Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588).

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