BGH v. 13.04.1970:
Grundsatzentscheidung zum Streitwert in der Unfallregulierung und zum Vergleichsabschluss durch Akzeptanz einer "Abrechnung"
LG Berlin v. 09.05.2005:
Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, in einem Rechtsstreit mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO, die bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist.
OLG Köln v. 16.02.2006:
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bestimmen sich im Außenverhältnis nach dem Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.
BGH v. 30.01.2007:
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.
BGH v. 13.02.2007:
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
BGH v. 17.02.2009:
Geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten sind als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
OLG Hamm v. 08.06.2012:
Ein Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht entfaltet keine Bindungwirkung, wenn er auf einem falschen Sachverhaltsverständnis des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs beruht und somit zu einer falschen Wertbestimmung geführt hat.
OLG Hamburg v. 15.11.2017:
Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004)(also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (also 5.000,-- Euro) zugrunde.
VGH München v. 25.11.2014:
Auf die Höhe des Streitwerts und der zu erhebenden Gebühren haben die von den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen keinen Einfluss. Die Verfahrens- und Terminsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind bereits in voller Höhe angefallen. Auch die Gerichtsgebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5110 sind aufgrund der Erledigungserklärungen nicht zu ermäßigen, da das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung getroffen hat und diese weder auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten noch auf der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten beruht.
VGH München v. 25.11.2014:
Der Streitwert für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren wegen einer Fahrtenbuchauflage beträgt nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung und ständiger Rechtsprechung des Senats 400,- Euro je Monat.
BGH v. 11.12.2012:
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei.
BGH v. 09.11.2004:
Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGH, 22. Dezember 1953, V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, dass die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.
BGH v. 16.10.2007:
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.
BGH v. 26.10.2010:
Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
BGH v. 07.12.2010:
Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Urteilsbetrag zahlt.
BGH v. 05.04.2011:
Soweit das Erstgericht die Klage wegen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen hat, bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des für die Berufung des Beklagten maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt.
BGH v. 26.10.2011:
Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.
BGH v. 27.03.2012:
Wird mit der Berufungsbegründung ein Berufungsantrag angekündigt, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird, und wird dabei die Berufungssumme unterschritten, kann der Berufungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist.
BGH v. 08.05.2012:
Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig zu machen.
BGH v. 29.10.2013:
Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muss die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben.
BGH v. 20.05.2014:
Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012, VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und VI ZB 2/11).
OLG Düsseldorf v. 14.03.2011:
Der Streitwert einer Klage, die auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes gerichtet ist, bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers an der Herausgabe des Briefes. Dessen Wert ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist maßgebend, ob durch die Zurückhaltung des Briefes eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen des Klägers eingetreten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Streitwert von 2.800,00 EUR, der 34 % des kalkulierten Fahrzeugrestwerts entspricht, angemessen.
OLG München v. 18.06.2015:
Für den Anspruch auf Herausgabe einer Leasingsache, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB beruht, findet nicht § 41 Abs. 2 GKG, sondern § 6 ZPO Anwendung, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass die Leasingsache während der Leasingzeit nicht an Wert verliert und beide Vertragsparteien an dem zu erwartenden Erlös beteiligt werden sollen. - Zwischen dem auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs nach Vertragsbeendigung gerichteten Hauptantrag des Leasinggebers und dem auf Übereignung des Leasingfahrzeugs gerichteten Widerklageantrag des Leasingnehmers aus einer mündlichen Abrede besteht keine wirtschaftliche Identität, so dass eine Wertaddition stattfindet.
OVG Münster v. 01.10.2015:
In Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist er zu halbieren, weil sich die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO regelmäßig nur auf einen vorübergehenden Zeitraum bezieht und deshalb nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.
OLG Saarbrücken v. 04.04.2013:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist.
AG Dortmund v. 27.09.2016:
Für den Streitwert im Verhältnis zur ggf. erstattungspflichtigen Gegenpartei ist nicht die geltend gemachte Forderung maßgeblich, sondern der Betrag, der sich letztlich als begründet herausstellt. Dabei ist es egal, ob der Anspruch sich deshalb reduziert weil im Laufe des Verfahrens eine Haftungsquote zu berücksichtigen war oder weil sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der materielle Schaden vom Kläger zu hoch beziffert war. Die s gilt auch im Fall des wirksamen Nachweises einer günstigeren Fachwerkstatt.
BGH v. 11.03.2008:
Die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale ist regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann.
OVG Münster v. 23.12.2014:
In selbständigen Zwangsvollstreckungsverfahren ist von der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes auszugehen (Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013), was zu einem Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des Betrags, führt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Hinsichtlich einer in einem Bescheid vom gleichfalls verfügten Androhung eines Zwangsgeldes ist von der Hälfte dieses Betrages auszugehen (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013); wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist dieser Betrag weiter zu halbieren. Hinsichtlich eines ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheids ist in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Gebührenbetrags in Ansatz zu bringen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013).
BGH v. 16.11.2010:
Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.
OLG Koblenz v. 26.05.2015:
Wird im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung kein konkreter Antrag formuliert, ist das Rechtsschutzziel durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt die Auslegung, dass die angefochtene Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung keinen Fehler zum Nachteil des Rechtsmittelführers enthält, ist die Sache mangels Erreichen des Beschwerdewertes in die erste Instanz zu dort abschließender Entscheidung zurückzugeben.