- | Einleitung |
- | Allgemeines |
"Zwar unterlag die Straftat aus dem Jahr 2000 grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren und daher wären gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG nicht nur diese Straftat, sondern auch die während dieser Tilgungsfrist begangenen Ordnungswidrigkeiten verwertbar. Einer Verwertbarkeit steht hier jedoch § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG entgegen. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Um ein solches Verfahren ging es vorliegend nicht, so dass also die Straftat aus dem Jahre 2000 nicht verwertet werden durfte und für dieses Verfahren auch nicht übermittelt werden durfte. Die Regelung in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG führt nämlich dazu, dass auch die zwischenzeitlich eingetragenen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verwertet werden dürfen. Diese Regelung betrifft also nicht nur die Verwertbarkeit der Straftat als solche, sondern hat auch Folgewirkungen im Sinne eines umfassenden Verwertungsverbotes dahingehend, dass auch die von ihr ausgehende Tilgungshemmung entfällt. Soweit ersichtlich gibt es zur Frage der Reichweite des in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG normierten Verwertungsverbots zwar bislang weder Stellungnahmen in der Literatur noch einschlägige Rechtsprechung. Für die Annahme eines umfassenden Verwertungsverbotes spricht aber der Wortlaut von § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Wenn die Straftat aus dem Jahr 2000 nach Ablauf von 5 Jahren für ein Bußgeldverfahren nicht übermittelt oder verwertet werden darf, hat der Bußgeldrichter davon auszugehen, dass eine solche Straftat nicht vorliegt. Dann darf die Straftat aber auch nicht herangezogen werden, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Anhaltspunkte dafür, das Verwertungsverbot einschränkend auszulegen, sind nicht erkennbar. |