Das Verkehrslexikon

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Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999
-   Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999
-   Ewige Verwertung von Behördenentscheidungen im Nichtanerkennungsverfahren?
-   Trunkenheitsfahrt im Ausland
-   MPU-Gutachten ohne Zustimmung des Betroffenen
-  
-   Falschangaben des Betroffenen gegenüber dem MPU-Gutachter:
-   Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
-   Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren
-   Verwertung eine negativen Gutachtens trotz rechtswidriger MPU-Anordnung
-   Verwertung der Schwerbehindertenakte



Einleitung:


Auch im Verwaltungsverfahren, insbesondere auch im Verfahren über die Erteilung oder den Entzug der Fahrerlaubnis, müssen gesetzliche Beweisverbote beachtet werden. Allerdings muss auch hier zwischen sog. Beweiserhebungverboten und sog. Beweisverwertungsverboten unterschieden werden.


Sobald bei der verwaltungsrechtlichen Entscheidung ganz erhebliche Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betroffen sind, bestehen für die Verwertung rechtswidrig gewonnener Beweise nur dann Schranken, wenn die Beweiserhebung willkürlich ohne jede Rücksicht auf rechtsstaatliche Gebote und Verbote erfolgt ist.

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Allgemeines:


Allgemeines zu Verwertungsverboten

Verkehrszentralregister

Das Punktsystem

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Erläuterungen zum Verwertungsverbot tilgungsreifer Eintragungen in den Registern

Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung von Eintragungen in den Registern um bis zu 5 Jahre




BVerwG v. 17.12.1976:
Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

OVG Lüneburg v. 27.10.2000:
Eine erforderliche Interessenabwägung kann dazu führen, dass Beweisverwertungsverbote eines Rechtskreises im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit zurücktreten.

OLG Hamm v. 03.05.2005:
Keine Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen während der Überliegefrist

OVG Lüneburg v. 09.07.2013:
Die Beschränkung der Verwertbarkeit von Eintragungen über gerichtliche Entscheidungen (vor ihrer Tilgung) auf 5 Jahre nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG a.F. gilt nicht für nur im Verkehrszentralregister eingetragene behördliche Entscheidungen.

VGH München v. 07.01.2014:
Eine etwa dreijährige Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde zwischen dem Verkehrsverstoß, der zu einem Punktestand von 18 Punkten oder mehr zu Lasten des Betroffenen im Verkehrszentralregister geführt hat und der späteren Fahrerlaubnisentziehung hat keine Verwirkung des Rechts zur Fahrerlaubnisentziehung zur Folge, wenn es an Umständen fehlt, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten.

OVG Münster v. 26.11.2015:
Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden. Soweit im Fahrerlaubnisrecht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus.

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Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999:


Tilgungsfristen / Altfälle vor 1999

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Ewige Verwertung von Behördenentscheidungen im Nichtanerkennungsverfahren?


VGH München v. 26.02.2009:
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann dahinstehen, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG einer erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich ist, die diese Bestimmung auch in Verfahren anwendbar macht, die die Feststellung des Vorhandenseins bzw. des Fehlens einer (im Inland gültigen) Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Ebenfalls unerörtert bleiben kann im Prozesskostenhilfeverfahren, ob § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ggf. im Wege teleologischer Extension auf Eintragungen in das Verkehrszentralregister erstreckt werden darf, denen keine "Verurteilung" wegen einer "Tat" zugrunde liegt. Denn eine solche Auslegung, sollte sie angesichts des Wortlauts des § 52 Abs. 2 BZRG überhaupt in nähere Erwägung gezogen werden können, müsste dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Trunkenheitsfahrt im Ausland:


VG München v. 02.03.2005:
Eine in Österreich begangene Trunkenheitsfahrt ist eine Grundlage für eine MPU-Anordnung in Deutschland, wenn die Messungen den österreichischen Vorschriften für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprechen, die Untersuchung des Atemalkohols mit einem In Österreich anerkannten, der Bauart nach auch in Deutschland zugelassenen Alkomaten durchgeführt und dieser nach den österreichischen Vorschriften ordnungsgemäß geeicht war.

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MPU-Gutachten ohne Zustimmung des Betroffenen:


BVerwG v. 11.06.2008:
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.

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Falschangaben des Betroffenen gegenüber dem MPU-Gutachter:


OVG Münster v. 04.07.2007:
Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also m.a.W. keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert.

VG Köln v. 14.10.2010:
Macht der Betroffene gegenüber dem MPU-Gutachter auf dessen Frage nach weiteren Vorfällen oder gegen ihn anhängigen Verfahren falsche Angaben, führt dies zur Unverwertbarkeit des daraufhin ergangenen positiven Fahreignungsgutachtens und die Führerscheinbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie eine erteilte Fahrerlaubnis wieder entzieht.

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Blutentnahme ohne richterliche Anordnung:


Blutentnahme und Richtervorbehalt

OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Der Umstand, dass ein Blutanalyse-Gutachten nach Cannabiskonsum auf einer Blutentnahme ohne richterliche Anordung zu Stande gekommen ist, wirkt sich auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dann nicht aus, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist.

OVG Weimar v. 25.06.2014:
Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren führt in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen.

BVerfG v. 28.06.2014:
Auch wenn der in § 81a Abs 2 StPO angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (vgl BVerfG, 28.07.2008, 2 BvR 784/08, BVerfGK 14, 107 <113>), bestehen doch erhebliche Bedenken dagegen, wenn in stRspr bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs 2 StPO gewonnen wurden (vgl etwa VGH München, 09.05.2012, 11 ZB 12.614; VGH Mannheim, 21.06.2010, 10 S 4/10).

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Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren:


Bindungswirkung von Straf- und Bußgeldentscheidungen für die Verwaltungsbehörde

VGH Mannheim v. 14.09.2004:
Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG (GVGEG) darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. Die Verwertung eines derartigen Urteils ist auch dann zulässig, wenn sich im BZR oder im VZR keine Eintragung darüber befindet.

OVG Lüneburg v. 06.04.2011:
Aufgrund von Vorschriften der StPO und des EGGVG (GVGEG) darf die Staatsanwaltschaft auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde eine Abschrift eines Strafurteils an diese übersenden, wenn diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers von der Verurteilung als solcher in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. Die Verwertung eines derartigen Urteils ist auch dann zulässig, wenn sich im BZR oder im VZR keine Eintragung darüber befindet.

OVG Münster v. 13.03.2014:
Ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Es dürfen aber im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Hierzu gehören jedenfalls Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird.

OVG Münster v. 04.05.2015:
Ein Verwertungsverbot im Straf oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten.

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Verwertung eine negativen Gutachtens trotz rechtswidriger MPU-Anordnung:


OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.

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Verwertung der Schwerbehindertenakte:


VGH München v. 31.01.2014:
Ob sich die Befugnis zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Fahrerlaubnisinhabers aus § 74 SGB X ergibt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnenen wurden jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot.

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