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"Die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV, wonach es bei mehreren Wohnungen auf die Hauptwohnung ankommt.
Zwar sprechen die Angaben im Melderegister und des Antragstellers selbst dafür, dass die Hauptwohnung des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. April 2013 in ... war. Ausweislich einer Meldebestätigung (Bl. 32 der Gerichtsakten) – Stand 19. April 2013 – und einer Abmeldebestätigung (Bl. 33 der Gerichtsakten) war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit einer einzigen Wohnung in ... gemeldet und hat sich ordnungsgemäß von seiner bisherigen Adresse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abgemeldet.
Jedoch konnte zum einen das Landratsamt ... das Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG – welcher regelungsgleich mit § 3 Abs. 3 VwVfG NRW und § 3 Abs. 3 VwVfG ist – fortführen, da dieses jedenfalls bis zum 1. März 2013 für den Antragsteller betreffende fahrerlaubnisrechtliche Angelegenheiten örtlich zuständig war, weil sich sein Wohnsitz bis dahin unbestritten in der Gemeinde ..., Landkreis ... befand. Kommt es erst nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG das Verwaltungsverfahren fortführen (BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris). Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG sind im gegebenen Fall erfüllt, da das auf Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gerichtete Verwaltungsverfahren durch das Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar 2013 eingeleitet wurde, also zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller mit seinem Hauptwohnsitz noch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet war. Es diente im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dieses Verfahrens, wenn das Landratsamt auch nach dem Wegzug des Antragstellers aus dem Landkreis zuständig blieb. Interessen des Antragstellers standen dem nicht entgegen; insbesondere ergab sich aus dem Weiterbetrieb des Verfahrens durch den Antragsgegner keine nennenswerte Erschwernis des Kontakts zwischen ihm, seinen Bevollmächtigten und der Behörde. Die nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erforderliche Zustimmung hat die Landeshauptstadt ... konkludent mit Schreiben vom 11. April 2013 erteilt, als es die Fahrerlaubnisakten wieder zurückgegeben hat. Diese Rücksendung lässt keinen Zweifel daran zu, dass die Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch das Landratsamt ... dem Willen der Landeshauptstadt ... entsprach.
Jedenfalls aber führt die behauptete örtliche Unzuständigkeit des Landratsamtes ... nicht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts (Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG). Damit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis allenfalls rechtswidrig, so dass Art. 46 BayVwVfG zur Anwendung kommt (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.8.2012 – Au 7 K 12.313 – juris). Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der erlassenden Behörde beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. So liegt der Fall hier, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit zwingend ist, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV." |