BGH v. 22.03.1983:
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter.
OVG Münster v. 12.06.2014:
Halter eines Leasingfahrzeugs im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO ist regelmäßig nur der Leasingnehmer; dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn das Fahrzeug während der Laufzeit des Leasingvertrages auf den Leasinggeber zugelassen bleibt.
VG Stade v. 08.11.2016:
Halter eines Leasingfahrzeugs im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO ist regelmäßig der Leasingnehmer (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2014 - 8 B 110/14).