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Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughaltereigenschaft

Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft





Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Fahrzeughalter

VG Saarlouis v. 24.02.2010:
Für de Annahme der Fahrzeughaltereigenschaft bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten zwecks Adressierung einer Fahrtenbuchauflage ist maßgeblich, ob der Halter, der sein Fahrzeug dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält bzw. nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In einem solchen Fall ist der Halter in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Letztlich kann er das Leihverhältnis auch beenden.




OVG Lüneburg v. 30.01.2014:
Der Halterbegriff ist im Straßenverkehrsrecht - wie in § 7 StVG und § 31a StVZO - einheitlich zu bestimmen. In der Regel ist der Zulassungsinhaber und Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs auch dessen Halter. Die sich aus den genannten Indizien ergebende Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

OVG Münster v. 12.06.2014:
Halter eines Leasingfahrzeugs im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO ist regelmäßig nur der Leasingnehmer; dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn das Fahrzeug während der Laufzeit des Leasingvertrages auf den Leasinggeber zugelassen bleibt.

OVG Lüneburg v. 30.05.2016:
Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann durch plausibles und substantiiertes Vorbringen entkräftet werden. Da die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Halters liegen, trifft ihn eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Fahrzeug einem anderen zusteht.

OVG Berlin-Brandenburg v. 15.11.2017:
Der Fahrtenbuchauflage kommt keine strafende, sondern eine rein präventive Funktion zu. Sie stellt ausschließlich eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Angesichts des präventiven Charakters kommt es daher nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat.

VG Oldenburg v. 16.07.2019:
Halter des Fahrzeugs i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung derjenige, der den Pkw für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d.h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für Unterhaltung und laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d.h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann).

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Leasingfahrzeug:


Fahrtenbuch / Fzg-Halter bei Leasing-Fahrzeugen

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