Das Verkehrslexikon

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Nutzungsausfall bei Vorhandensein eines Zweitwagens

Nutzungsausfall - Vorteilsausgleichung bei Vorhandensein eines Zweitwagens?




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen

BGH v. 17.03.1970:
Dem bei einem Kfz Geschädigten ist es nicht verwehrt, seinen Nutzungsausfall auch dann pauschaliert zu berechnen, wenn er konkret einen (billigeren) Ersatzwagen benutzt hat (Ergänzung zu BGH 1967-01-18 VIII ZR 209/64 = NJW 1967, 552). Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat.




OLG Koblenz v. 13.02.2012:
Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Geschädigten bei Bedarf ein Drittfahrzeug von Verwandten kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung führt es nicht zur Entlastung des Schädigers, wenn der Geschädigte im Hinblick auf das Schadensereignis Leistungen eines anderen erhalten hat, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen.

BGH v. 05.02.2013:
Dass der Geschädigte die Möglichkeit hat, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden.

OLG Zweibrücken v. 11.06.2014:
Dem Anspruch auf Nutzungsausfall steht nicht entgegen, dass eine Überlassung eines auf die Ehefrau des Geschädigten zugelassenen Fahrzeugs während der Ausfallzeit möglich ist. Auch der gelegentliche Einsatz eines Firmen-Lkw kann den Anspruch nicht schmälern, wenn der Einsatz des Lkw als Ersatzwagen unzumutbar ist.

OLG München v. 10.07.2017:
Bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, ob ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand.

LG Bad Kreuznach v. 27.07.2017:
An der „Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung“ fehlt es, wenn dem Geschädigten anstelle des unfallbeschädigten BMW Z4 mit einem Opel Corsa ein weiterer Pkw zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht.

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