Das Verkehrslexikon

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Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen

Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines

-   Arbeitgeberabfindung
-   Eigenersparnis (Mietwagenkosten)
-   Erbschaft
-   Heimunterbringung
-   Mietwagen
-   Neu für Alt
-   Nutzungsausfall
-   Rabatte
-   Steuervorteile
-   Unterhalt
-   Verdienstausfall
-   Versicherungsleistungen
-   Verwandtenbetreuung
-   Zinsen



Einleitung:


Wenn auch ein Verkehrsunfall - wie auch sonstige schadensstiftende Ereignisse - in der Regel für den Geschädigten Nachteile mit sich bringt, gibt es hin und wieder auf Auswirkungen eines Unfalls, die sich auf die Vermögenssituation des Geschädigten positiv auswirken, wenn man eine Saldobetrachtung anstellt.

So kann es sein, dass ein im Krankenhaus befindlicher Unfallverletzter infolge der ihm dort gebotenen Vollverpflegung Eigenkosten erspart, die er ohne die Verletzung während der Krankenhauszeit zu Hause gehabt hätte.


Oder der Geschädigte, dessen älteres Fahrzeug mit Aufwendungen des Schädigers unter Verwendung von Neuteilen repariert wurde, wird um den Wertunterschied zwischen seinen alten einem Verschleiß unterworfenen Teilen und den neu eingebauten Teilen "bereichert".

Derartige Vorteile eines Schadensereignisses sollen eben nicht zu einer Bereicherung auf Grund des Unfalls führen - und werden daher im Wege des sog. Vorteilsausgleichs bei der Bestimmung der Schadenshöhe und somit des geschuldeten Schadensersatzes berücksichtigt (ersparte Verpflegungskosten, Abzug Neu für Alt, ersparte Steuerbelastungen, ersparter Eigenverschleiß am Unfallfahrzeug während der unfallbedingten Dauer des Mietwagenersatzes usw.).

Zur Erläuterung und Begründung des Vorteilsausgleichs hat der BGH (Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04) ausgeführt:

   "Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 325, 328 f.; 54, 269, 272; BGH, BGHZ 77, 151, 153 f.; 91, 206, 209 f.). Die Rechtsprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht, ob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merkmal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute kommen soll, das entscheidende Kriterium (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 73, 109). Danach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - aaO; BGH, BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.)."

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Allgemeines:


Neu für Alt
Leasingfahrzeuge
Umsatzsteuerersatz
Unterhaltsschaden
Gewinnentgang / Verdienstausfall
Vermehrte Bedürfnisse
Vorteilsentgang

BGH v. 04.04.1967:
Dem Versicherungsnehmer steht das Quotenvorrecht in Höhe seiner Selbstbeteiligung auch dann zu, wenn die nach AKB § 13 vom Listenpreis des zerstörten Fahrzeugs ausgehende Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers den konkreten, nach dem Zeitwert errechneten Schaden ausgeglichen hat.




BGH v. 18.12.2007:
Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Sofern der Geschädigte für die Vorteilsanrechnung notwendige Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast allerdings auch der Regress nehmende Sozialversicherungsträger darlegungspflichtig sein, wenn es um Umstände geht, die allein in seiner Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegenüber auskunftspflichtigen Geschädigten liegen.

LG Hamburg v. 21.10.2016:
Die Verminderung des zu ersetzenden entgangenen Verdienstes durch ersparte berufsbedingte Aufwendungen kann zwar nach einem bestimmten Prozentsatz des Einkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich aber nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig. Nimmt der Geschädigte bereits einen pauschalen Abzug von 5 % vor, so obliegt es dem Schädiger, im Einzelfall Umstände darzulegen und nachzuweisen, die einen höheren Abzug rechtfertigen.

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Arbeitgeberabfindung:


BGH v. 16.01.1990:
Auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens muss sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht anrechnen lassen.

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Eigenersparnis (Mietwagenkosten):


Zum Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten

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Erbschaft:


BGH v. 15.01.1953:
Wird der Vater eines ehelichen Kindes bei einem Unfall getötet, so besteht zwischen der Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adäquater Kausalzusammenhang. Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadenersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.

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Heimunterbringung:


OLG Saarbrücken v. 27.07.2010:
Wird der Geschädigte aufgrund unfallbedingter Verletzungsfolgen in einem Heim untergebracht, so sind auf den korrespondierenden Schadensanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten Kosten der häuslichen Verpflegung anzurechnen. Im Rahmen des Schätzermessens nach § 287 ZPO begegnet es keinen Bedenken, diese ersparten Kosten mit 7,50 EUR pro Tag anzurechnen.

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Mietwagen:


BGH v. 0.05.1963:
Der Kfz-Halter, der für die Dauer der Reparatur seines unfallgeschädigten Kfz vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen kann, muss sich ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Hierzu gehören die Kosten für Ölstoffe und Schmierstoffe, Bereifung und Reparaturanteile (Inspektionsanteile), die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätze aufschlüsseln lassen. Ob durch den ersparten Verschleiß am eigenen Wagen ein messbarer Vorteil entstanden ist, hängt von den Umständen, im besonderen von der Größe der Fahrstrecke ab, für die der Wagen ausgefallen ist.

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Neu für Alt:


Neu für Alt

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Nutzungsausfall:


Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile

Nutzungsausfall - Vorteilsausgleichung bei Vorhandensein eines Zweitwagens?

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Rabatte:


Vorteilsausgleichung durch Rabattanrechnug

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Steuervorteile:


BGH v. 14.09.2004:
Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.

OLG München v. 29.04.2011:
Steuervorteile des Geschädigten müssen nur dann im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen ist eine nähere Berechnung eines Steuervorteils nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielen kann. Der Schädiger trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt, und dass nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung führen. Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand beruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung für ihn ergeben.

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Unterhalt:


BGH v. 22.09.1970:
Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Unterhalts (StVG § 10 Abs 2, BGB § 844 Abs 2) wird nicht dadurch gemindert, dass die Unfallwaisen an Kindes Statt angenommen werden.

BGH v. 19.12.1978:
Bei dem Ersatzanspruch mittelbar Geschädigter aus BGB § 844 Abs 2 sind nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Anspruch wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt in Zusammenhang stehen. Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebensfall und Todesfall (sog Sparversicherung) sind nicht auf den ihm nach BGB § 844 Abs 2 zu ersetzenden Schaden anzurechnen (Aufgabe BGH, 1963-04-19, VI ZR 154/62, BGHZ 39, 249).

BGH v. 16.09.1986:
Ein Witwer muss sich für den Ersatz seines Unterhaltsschadens infolge der Tötung seiner Ehefrau gegenüber einem nur auf eine Quote haftenden Schädiger den Umstand, dass er Renteneinkünfte aus einer früheren Berufstätigkeit nunmehr allein zur Verfügung hat, schadensmindernd nur insoweit anrechnen lassen, als die Ersparnis den von ihm selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (Fortführung BGH v. 22.03.1983, VI ZR 67/81, VersR 1983, 726).

BGH v. 20.03.1990::
Der Unterhaltsschaden, den der für den Tod eines Ehegatten verantwortliche Schädiger dem Unterhaltsberechtigten zu ersetzen hat, ist auf der Grundlage der Bruttoeinkommen der Ehepartner zu ermitteln, wenn und solange das Finanzamt den Eheleuten die von ihrem Arbeitseinkommen einbehaltenen Steuerbeträge zurückzuerstatten hatte und auch diese voll für den Familienunterhalt zur Verfügung standen.

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Verdienstausfall:


BGH v. 10.11.1981:
Zum Einfluss auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der sozialversicherte Geschädigte unfallbedingt Altersruhegeld schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres statt erst des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.

BGH v. 28.04.1992:
Erzielt ein Verletzter, der unfallbedingt eine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, dessen Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgehoben, sondern nur gemindert ist, Einnahmen aus einer ersatzweise aufgenommenen Erwerbstätigkeit, so stellt die aus einem Vergleich der früheren mit den jetzigen Einkünften des Verletzten ermittelte Einkommensdifferenz den Erwerbsschaden dar, den der Schädiger entsprechend der Höhe seiner Haftungsquote zu ersetzen hat. Der Verletzte darf in diesem Fall die Einnahmen aus der ersatzweise aufgenommenen Tätigkeit nicht vorrangig auf die Quote seines Erwerbsschadens anrechnen, die nicht von der Haftung des Schädigers gedeckt ist.

OLG Schleswig v. 07.05.2009:
Die im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfallschaden anzurechnenden ersparten berufsbedingten Aufwendungen können mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte auf 5 % des Nettoverdienstes geschätzt werden.

OLG München v. 29.04.2011:
Ein Unfallgeschädigter erspart sich durch den Wegfall seiner Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen, so dass beide Positionen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Recheneinheit verbunden sind. Die Höhe der ersparten Aufwendungen kann bei mangelndem konkretem Vortrag im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO pauschal mit 10% des Nettoeinkommens bewertet werden.

OLG Saarbrücken v. 03.12.2015:
Ersparte Aufwendungen des berufstätigen Verletzten können beim Verdienstausfallschaden im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessensspielraums insbesondere an Hand der konkret ermittelten Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einer der Wirklichkeit möglichst nahe kommenden Kilometerpauschale berücksichtigt werden, solange die Parteien nicht konkret höhere (Schädiger) oder niedrigere (Geschädigter) Ersparnisse im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt haben. - Dieser weite Rahmen wird nicht mehr eingehalten, wenn das Gericht die für Zeugen und Dritte geltende Kilometerpauschale (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG) nicht für Hin- und Rückfahrt ansetzt, sondern mit der einfachen Entfernung kombiniert.

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Verpflegungskosten / Krankenhaus:


Eigenanteil an den Krankenhauskosten - ersparte Verpflegungskosten

KG Berlin v. 12.03.2009:
Die Höhe der ersparten Kosten für Verpflegung im eigenen Haushalt während der Dauer der Vollverköstigung in einem Pflegeheim beträgt 4,00 € täglich und keineswegs 10 €. Ein völliger Wegfall der Anrechnung ersparter eigener Kosten kommt auch bei einem Schwerstverletzten nicht in Betracht.

OLG Oldenburg v. 21.03.2012:
Die ersparten Verpflegungskosten eines Beamten während eines Krankenhausaufenthalts belaufen sich 8 Euro pro Tag.

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Versicherungsleistungen:


BGH v. 19.11.1955:
Erleidet der Insasse eines Kraftfahrzeugs einen Unfall, so steht ihm der Anspruch auf Schadenersatz gegen den schuldigen Fahrzeughalter in der Regel neben dem Recht aus einer von diesem abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung zu. Auch wenn der Fahrzeughalter befugt ist, die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf den Schaden zu verlangen, gilt der Schadenersatzanspruch durch Leistung der Versicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt.

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Verwandtenbetreuung:


BGH v. 08.06.1982:
Zur Frage, wie die Ersatzansprüche von Witwer und Kind nach Tötung der Ehefrau und Mutter zu berechnen sind, wenn die Betreuung der beiden Geschädigten entgeltlich durch eine Verwandte übernommen und damit der weitere familiäre Kontakt zwischen Vater und Kind ermöglicht wird.

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Zinsen:


LG Dortmund v. 18.06.2008:
Ist ein Versicherungsnehmer gezwungen, wegen verspäteter Regulierung eines Schadensfalles durch seinen Versicherer ein Darlehen aufzunehmen, so sind auf den daraus resultierenden Anspruch aus Verzug im Wege der Vorteilsausgleichung Zinsen anzurechnen, die ihm bereits in einem Vorprozess gegen den Versicherer zugesprochen wurden.

BGH v. 05.12.1989:
Hatten die Ehegatten vor dem Schadensereignis Aufwendungen für ein gemeinsames selbst bewohntes Eigenheim, so sind die Tilgungsaufwendungen als Vermögensbildung zu behandeln, stehen also nicht als verteilbares Familieneinkommen zur Verfügung; die Zinsaufwendungen hingegen sind wie Mietzahlungen zu behandeln und somit den fixen Kosten hinzuzurechnen.

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