Das Verkehrslexikon

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Geltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für "Montag bis Samstag" auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen

Geltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für „Montag bis Samstag“ auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen




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Verkehrszeichen

Zusatzzeichen

Tempo-30-Zone - Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen



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Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 28.05.2013:
Wird ein Verkehrszeichen zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durch das Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18.00 h" ergänzt, so gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt.

AG Wuppertal v. 28.01.2014:
Ist ein Geschwindigkeitsbegrenzungs-Schild mit den Zusatzschildern „ Mo. - Sa., 7 - 18 h“ und „Schule“ versehen, gilt die Begrenzung nicht an Feiertagen, die auf einen der genannten Wochentage fallen.

OLG Saarbrücken v. 26.06.2018:
Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anl. 2 zu § 41 Abs 1 StVO) mit Zusatzzeichen "Montag bis Freitag, 7 - 17 h" (§ 39 Abs. 3 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (hier: Ostermontag) fällt.

OLG Brandenburg v. 12.9.2019:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Abweichendes gilt auch nicht, wenn dass die Geschwindigkeitsbegrenzung-Schild zusätzlich mit dem Zusatzzeichen "Schule" (Nr. 1012-50 VzKat) versehen ist.

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