Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Abweichendes gilt auch nicht, wenn dass Geschwindigkeitsbegrenzungs-Schild zusätzlich mit dem Zusatzzeichen "Schule" (Nr. 1012-50 VzKat) versehen ist. |